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Praxis, rechtliche Regulierung und ethische Diskussion der Präimplantationsdiagnostik in Italien, Teil 2

Sigrid Graumann, Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft, April 2003

3. Rechtliche Regulierung der Präimplantationsdiagnostik (PGD) in Italien

Bislang gibt es noch keine umfassende gesetzliche Regulierung der Fortpflanzungsmedizin in Italien. Die Regelung erfolgt bislang durch Einzelregulierungen und berufsrechtliche Richtlinien. Es gibt jedoch seit vielen Jahren Bestrebungen, ein Gesetz zur Regelung der Fortpflanzungsmedizin zu erlassen, was bisher aber noch nicht gelungen ist. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung zur PGD. Seit Anfang der 80er Jahre wird in Kommissionen und im Parlament über eine Regelung zur künstlichen Befruchtung diskutiert und es wurden nahezu 50 Gesetzentwürfe zur Regelung der künstlichen Befruchtung ins Parlament eingebracht. Das Thema und einige der Gesetzentwürfe waren innerhalb wie außerhalb des Parlamentes heftig diskutiert worden. Am 18. Juni 2002 wurde schließlich in der Abgeordnetenkammer des Parlamentes [ 17 ] ein Gesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung verabschiedet [ 18 ] und der zweiten Kammer, dem Senat, zugeleitet. Es befindet sich derzeit auf der Tagesordnung des Senates. Wenn es dort ohne Änderungen verabschiedet wird, kann es in Kürze in Kraft treten. Wenn es dort nicht verabschiedet wird oder Änderungen beschlossen werden, geht es zurück in den parlamentarischen Prozess der Abgeordnetenkammer [ 19 ]. Nach Verabschiedung durch die erste Kammer war allgemein erwartet worden, dass auch der Senat das Gesetz schnell verabschieden wird, sodass es in Kraft treten kann. Dies hat sich nicht bewahrheitet. Der Gesetzgebungsprozess könnte nun nach Einschätzung vieler Experten noch einmal um Monate oder sogar Jahre verzögert werden. (Mordacci*, Mori*, Balistreri*)

Vom Gesetzentwurf S 1514 wird auch die PGD umfasst [ 20 ]. Die PGD wird darin verboten. Allerdings spielt diese Regelung ebenso wie die PGD in der öffentlichen Kontroverse um das Thema und den Gesetzentwurf kaum eine Rolle. Im Mittelpunkt der Kontroverse um den Gesetzentwurf stehen vielmehr die Fragen, die das Verhältnis von Fortpflanzung und Familie betreffen: es geht vor allem um die Frage, inwieweit eine Keimzellspende (Samen- und Eizellspende) zulässig sein soll und ob auch unverheiratete oder sogar gleichgeschlechtliche Paare eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen können. Außerdem geht es um die Leihmutterschaft. Die Anwendung der Techniken der künstlichen Befruchtung ist nach dem Gesetzentwurf nur im homologen System (d.h. Verwendung nur der Keimzellen der zu behandelnden Eheleute bzw. Paare selbst) zulässig. Damit entfallen Eizell- und Samenspende und Leihmutterschaft.

3.1. Staatliche Regulierungen

Italien hat ein staatliches Gesundheitssystem, zu dem Gesundheitszentren, Polikliniken und Kliniken gehören, deren Mitarbeiter Angestellte des öffentlichen Dienstes sind. Die Angebote dieser öffentlichen Einrichtungen unterliegen den Weisungen des nationalen Gesundheitsministeriums sowie der Kontrolle durch die Gesundheitsministerien der Regionalregierungen. Die Behandlung innerhalb des staatlichen Gesundheitssystems ist kostenfrei.

Für den Bereich der nationalen öffentlichen Gesundheitsversorgung ist die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch ministeriellen Erlass [ 21 ] seit 1985 geregelt. Der Erlass ist für die staatlichen Einrichtungen verbindlich. In dem Erlass wird zur Begründung der getroffenen Regelungen zur Anwendung der Techniken der künstlichen Befruchtung auf die verfassungsrechtlichen Garantien verwiesen. Namentlich wird auf die Unverletzlichkeit der Person (Art. 2), die Funktion der Familie als natürliche, auf die Ehe gegründete Gemeinschaft (Art. 29), das Erfordernis der Würde und Gesundheit der Person (Art. 3, 32), die Rechte der Kinder und die Pflichten der Eltern verwiesen (Art. 30, 31). Bei der Regelung der Anwendung der Technik seien die Gesundheit und Würde der Person und der Erhalt und das Ansehen der Familie zu bewahren. Die Notwendigkeit des Respekts vor den grundlegenden Verfassungsprinzipien zur Familie und das Recht des nasciturus als ein gültiges Mitglied der Familie machen es notwendig, die Anwendung der künstlichen Befruchtung im einzelnen, wie im Erlass erfolgt, zu regeln.

Zum Schutz der »legitimen Familie« und des nasciturus ist die künstliche Befruchtung nur im homologen System (unter Verwendung der Keimzellen des Paares) und nur bei verheirateten Paaren zulässig. Der rechtliche Schutz des Lebens macht es erforderlich vorzuschreiben, dass die Befruchtung von mehr Eizellen als für den unverzüglichen Transfer in den Uterus bestimmt, nicht zulässig ist. Die Kryokonservierung von Embryonen ist grundsätzlich verboten. Die künstliche Befruchtung ist nur zur Überwindung der Hindernisse einer natürlichen Befruchtung zulässig. Gentechnische Methoden [ 22 ], die von diesem Ziel abweichen, sind ausgeschlossen.

Die befragten Experten in den staatlichen Einrichtungen verwiesen bei der Frage nach Regelungen für ihre Tätigkeit auf diesen Erlass. Sie sehen diesen als ausreichende Grundlage für ihr ärztliches Handeln an (Soldini*). Es wird die Ansicht vertreten, dass diese Regelung, zusammen mit anderen freiwilligen Selbstreglementierungen, immerhin dafür sorgt, dass Italien kein »Reproductive Far West« in Bezug auf die künstliche Befruchtung geworden ist (Balistreri*).

Die Durchführung einer PGD ist daher in staatlichen Einrichtungen nicht zulässig, wenngleich in dem Erlass die PGD nicht erwähnt ist und auch nicht sein kann (der Erlass ist von 1985) und man von einem klaren Verbot nicht sprechen kann. In dem Erlass wird die künstliche Befruchtung nur zur Unfruchtbarkeitsbehandlung zugelassen. Gentechnische Methoden mit anderem Ziel sind ausdrücklich ausgeschlossen und die Erzeugung von mehr Embryonen als zur unverzüglichen Übertragung in den Uterus vorgesehen sind, ist nicht zulässig. Der gesamte Inhalt des Erlasses zielt eindeutig auf einen möglichst engen, auf die Überwindung der Unfruchtbarkeit von Ehepaaren ausgerichteten Anwendungsbereich der künstlichen Befruchtung.

Die PGD wird, so das Ergebnis der Befragungen, in öffentlichen Einrichtungen auch offenbar nicht durchgeführt (Florentino, Soldini*). Der Nationalen Ethikkommission liegt derzeit allerdings ein Antrag eines Paares zur Begutachtung vor, das wegen einer schweren Erbkrankheit eine PGD in einem staatlichen Krankenhaus und damit kostenfrei durchführen lassen möchte. (Gambino, Sekretariat der Nationalen Ethikkommision*)

Für die fortpflanzungsmedizinischen Angebote von privaten Einrichtungen und Kliniken, in denen die Behandlung von den Patienten selbst finanziert werden muss, gilt dieser Erlass nicht.

In jüngster Zeit hat der Gesundheitsminister mit Dekreten (Eilmaßnahmen) Regelungen zur embryonalen Stammzellforschung und zum Klonen von Menschen erlassen. Die Dekrete binden alle Ärzte und Wissenschaftler, unabhängig davon, ob sie im öffentlichen oder im privaten Sektor arbeiten. Derartige Dekrete müssen regelmäßig überprüft und erneuert werden. Zu folgenden Bereichen wurden Dekrete erlassen:

  • Verbot des Experimentierens und jedweder Intervention, in welcher Form auch immer, mit dem direkten oder indirekten Ziel des Klonens von Menschen (Verbot des »therapeutischen« und »reproduktiven Klonens«) [ 23 ]
  • Verbot der Annahme finanzieller Vorteile und der Werbung für die Überlassung von Keimzellen, Embryonen oder genetischem Material und Verbot der Ein- und Ausfuhr von Keimzellen und Embryonen [ 24 ]

Die Verbote, die in dem derzeit sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzentwurf S 1514 enthalten sind, entsprechen inhaltlich diesen Verboten.

Mit Gesetz vom 28. März 2001 [ 25 ] hat das Parlament die Regierung ermächtigt, das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates [ 26 ] und das Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens [ 27 ] zu ratifizieren. In Art. 3 des Gesetzes wird die Regierung ermächtigt, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes im Wege von Dekreten die Anpassung des innerstaatlichen Rechtes an die Prinzipien und Normen der Konvention vorzunehmen. Die Ratifikation ist aber noch nicht erfolgt. Es wurden auch über die vorstehend genannten Regelungen hinaus keine weiteren Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens erlassen.

3.2. Regelungen der Regionen Italiens

In der Region Toskana wurden im Jahr 2000 - auf Vorschlag der dortigen regionalen Kommission für Bioethik - durch Beschluss des regionalen Rates (»Consiglio Regionale della Toscana«) verbindlich einzuhaltende Qualitätsstandards und Strukturen für die Anwendung der Technik der künstlichen Befruchtung erlassen, mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Frauen, des nasciturus bzw. Embryos und der anderen Nutzer. Es wurde eine Genehmigungspflicht für die Einrichtungen, die künstliche Befruchtungen durchführen, eingeführt. Die Standards gelten gleichermaßen für private wie öffentliche Einrichtungen.

3.3. Berufsrechtliche Regulierungen

Die fortpflanzungsmedizinischen Zentren sind in mehreren Fachgesellschaften organisiert. Nur eine dieser Gesellschaften, CECOS mit Sitz in Rom, hat interne Richtlinien verabschiedet, die für ihre Mitglieder (derzeit ca. 25 Einrichtungen) bindend sind. (Mordacci*) Auch SIFES, eine weitere große Fachgesellschaft, hat Richtlinien vorgelegt. Sie scheinen aber eher eine Diskussionsgrundlage und ein Verhaltensvorschlag für die einzelnen angeschlossenen Zentren zu sein und weniger eine verbindliche Regelung.

3.3.1. L′associazione »CECOS ITALIA« [ 28 ]

Nach den Richtlinien von CECOS [ 29 ] ist die PGD wie folgt geregelt: »Jede Behandlung einer befruchteten Eizelle darf nur zum Zwecke der Diagnose oder Therapie erfolgen.« [ 30 ] Die Bestimmung des Geschlechtes des Embryos ist nur im Falle von geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten zulässig [ 31 ]. Nicht zulässig ist das Embryonensplitting, Klonen, Ektogenese, Herstellen von Hybriden und Chimären und die Erzeugung von Embryonen mit dem ausschließlichen Ziel (»ad esclusivi fini«) des Experimentierens und der Forschung. Weitere Regelungen betreffen die Voraussetzungen der Keimzellspende (Ei- und Samenspende) und Kryokonservierung, die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die künstliche Befruchtung und die Pflicht zur jährlichen Übermittlung von Daten über die Arbeit der Zentren an die oberste Gesundheitsbehörde. Die künstliche Befruchtung ist verheirateten und in stabiler Beziehung zusammenlebenden Paaren gestattet. Die Frau darf das 52. Lebensjahr nicht überschritten haben. Leihmutterschaft ist jedoch verboten. Es dürfen bis zu vier Embryonen implantiert werden. Embryonensplitting, Ekogenese und Klonen sind nicht zulässig.

3.3.2. SIFES [ 32 ]

Der Kodex der Selbstreglementierung (»Codice di autoregolamentazione«) wurde von einer von SIFES berufenen Kommission ausgearbeitet. Im Codex wird zum Unterpunkt »Eingriffe in Prä-Embryonen« (»Manipolazione dei pre-embrioni«) [ 33 ] ausgeführt, dass sich beim derzeitigen Stand der Erkenntnisse Interventionen in die genetische Ausstattung des Prä-Embryo verbieten. Die »Embryonen-Biopsie« [ 34 ] ist wegen der technischen Schwierigkeiten und der großen Zahl von Misserfolgen und Irrtümern als noch im experimentellen Stadium befindlich anzusehen. Erforderlich ist eine effektive Zusammenarbeit mit Genetikern, um die Fälle zu ermitteln, in denen man sich über eine Intervention einigen kann und um die besten Methoden dafür ermitteln zu können. Eine Geschlechtsbestimmung darf nur im Falle einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zulässig sein.

3.3.3. Berufskodex der italienischen Ärztekammer [ 35 ]

Der Berufskodex der italienischen Ärztekammer (»Codice di Deontologia Medica« [ 36 ]) weist einige Regelungen zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung auf. Die folgenden Regelungen sind für die medizinisch unterstützte Befruchtung und die PGD einschlägig: Nach Artikel 42 »Medizinisch unterstützte Befruchtung« (»fecondazione assistita«) ist das Ziel der medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Sterilitätsbehandlung. Jegliche Selektion von Keimzellen ist verboten. Die Herstellung von Embryonen mit dem alleinigen Ziel der Forschung ist verboten. Des Weiteren sind nach Art. 42, auch im Interesse des Kindeswohls, alle Formen von Leihmutterschaft und die medizinisch unterstützte Befruchtung außerhalb stabiler, heterosexueller Partnerschaften, bei Frauen in der Menopause und nach dem Tod des Partners unzulässig [ 37 ].

Nach Artikel 43 »Eingriffe in das menschliche Genom und den menschlichen Embryo« (»Interventi sul genoma e sull`embrione umano«) sind Interventionen in die menschliche Keimbahn verboten, es sei denn zur Prävention und Korrektur von Krankheitszuständen. Verboten sind genetische Manipulationen am Embryo, die nicht die Prävention und Korrektur von Krankheitszuständen zum Ziel haben. (»Sono vietate manipolazioni genetiche sull`embrione che non abbiano finalita di prevenzione e correzione di condizioni patologiche«.)

Nach Art. 44 »Test genetici predittivi« sind genetische Tests nicht erlaubt, wenn sie nicht ausschließlich der Feststellung oder Vorhersage von Fehlbildungen oder Erbkrankheiten dienen und wenn nicht der ausdrückliche Wille der betroffenen Person oder der Mutter des gezeugten Embryos (»madre del concepito«) vorliegt. Die Mutter hat ein Recht auf Information u. a. über die Risiken der Schwangerschaft, die voraussehbaren Konsequenzen für die Gesundheit und die Lebensqualität und die Möglichkeiten der Prävention und Therapie.

Es wird von einigen Experten die Meinung vertreten, dass das Verbot der Selektion von Embryonen sich aus dem Verbot der Selektion von Keimzellen ergibt (di Maurizio, Justizministerium*). Die PGD widerspricht auch insoweit Art. 42, als sie nicht der Unfruchtbarkeitsbehandlung dient. Inwieweit die PGD Art. 44 widerspricht, ist unklar. Soweit man die PGD als genetische Manipulation im weiteren Sinne betrachtet und die Ziele der Prävention und Korrektur von Krankheitszuständen auf den zu untersuchenden Embryo selbst bezieht, widerspräche die PGD dem ärztlichen Berufskodex. Soweit ersichtlich, wird aber gegenüber den Ärzten, die die PGD im Rahmen von privaten Einrichtungen vornehmen, nicht in dieser Richtung argumentiert. Die PGD wird offenbar unter dem Gesichtspunkt des ärztlichen Berufskodex nicht als unzulässig angesehen.

Die Regelungen des Codex sind zwar für alle approbierten Ärzte bindend. Die Wirksamkeit der Regelungen scheint allerdings begrenzt zu sein, da Verletzungen der genannten Regeln bislang nicht verfolgt worden sind. (Mordacci*)

3.4. Regulierung durch Ethikkommissionen

Über die bislang angeführten Regulierungsebenen hinaus, üben unterschiedliche Ethikkommissionen Einfluss auf die Regelung der fortpflanzungsmedizinischen Praxis aus.

3.4.1. Nationale Ethikkommission und regionale Ethikkommissionen

Das nationale Ethikkomitee hat beratende Funktion für den Gesetzgeber und die Regierung. Seine Empfehlungen sind für die fortpflanzungsmedizinische Praxis daher nicht bindend. (Vgl. Kapitel 4.1.) (d′Agostino*) Ähnliches gilt für die regionalen Ethikkommissionen, die zudem nur für öffentliche Einrichtungen zuständig sind, nicht aber für private. (Mordacci*)

3.4.2. Klinische Ethikkomitees

Vor allem größere Kliniken im öffentlichen und im privaten Sektor haben eigene klinische Ethikkomitees eingesetzt. Sie geben nicht nur Empfehlungen für die klinische Forschung ab (die Einholung ihrer Empfehlungen ist hier verpflichtend) (Soldini*), sondern teilweise auch zur Selbstregulierung der fortpflanzungsmedizinischen Praxis.

Das Ethikkomitee der Universitätsklinik Umberto I in Rom beispielsweise beschäftigt sich ausschließlich mit der klinischen Forschung. Da es sich um eine Klinik im staatlichen Gesundheitssystem handelt, gilt jedoch der Erlass des Gesundheitsministers zur Praxis der medizinisch unterstützten Fortpflanzung [ 38 ], der hier als ausreichend angesehen wird. (Soldini/Tucconi*)

In der Universitätsklinik San Raffaele in Mailand, ebenfalls eine öffentliche Einrichtung, hat das klinische Ethikkomitee zu Regelungen beigetragen, die über die Verordnung des Gesundheitsministers hinausgehen. Dort ist die Zahl der befruchteten Eizellen auf maximal drei bis vier beschränkt, womit der Schutz menschlicher Embryonen gewährleistet werden soll. (Mordacci*)

Für die private fortpflanzungsmedizinische Klinik S.I.S.M.E.R. [ 39 ] ist der Erlass des Gesundheitsministers nicht bindend. Sie hat aber ebenfalls ein eigenes Ethikkomitee, das auf Anfrage in Bezug auf neu auftretende Problemkonstellationen und Einzelfälle tätig wird. Die Mitglieder des Ethikkomitees sind unabhängig. Zu ihnen gehören Universitätsprofessoren und Patientenvereinigungen. Die Voten des Ethikkomitees haben allerdings nur empfehlenden und keinen bindenden Charakter. Das klinische Team entscheidet darüber, ob die Voten als Orientierung dienen oder nicht. In Bezug auf die Präimplantationsdiagnostik gelten folgende interne Regelungen: S.I.S.M.E.R. bietet aus ethischen Gründen keine PGD für die Geschlechtsselektion an, es sei denn, dass damit die Weitergabe x-chromomal vererbter Krankheiten verhindert werden kann. In Diskussion ist die Frage der Anwendung der PGD im Zusammenhang mit spätmanisfestierenden Krankheiten. Derzeit wird die ethische Akzeptabilität der PGD für ein norwegisches Paar mit einer erblich bedingten Brustkrebsdisposition diskutiert. (Ferarretti*)

3.5. Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik

Da als Alternative zur PGD in der Praxis die Möglichkeit der Pränataldiagnostik gesehen wird, sind die dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen von Bedeutung. Art. 44 des ärztlichen Berufskodex wurde bereits erwähnt. Die Mutter hat danach ein Recht auf Information u. a. über die Risiken der Schwangerschaft, die voraussehbaren Konsequenzen für die Gesundheit und die Lebensqualität und die Möglichkeiten der Prävention und Therapie. Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Italien aufgrund medizinischer Indikation zulässig. Bei einer schweren Fehlbildung oder Entwicklungsstörung des Kindes ist ein Abbruch der Schwangerschaft auch nach Ablauf von drei Monaten zulässig, wenn dadurch eine schwerwiegende Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit der Mutter verursacht wird [ 40 ]. Wenn der Fetus voraussichtlich außerhalb des Mutterleibes bereits lebensfähig wäre, darf ein Abbruch der Schwangerschaft nur erfolgen, wenn eine schwerwiegende Gefahr für das Leben der Mutter besteht [ 41 ]. Für Schwangerschaftsabbrüche in den ersten drei Monaten besteht faktisch eine Fristenlösung. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Schwangere geltend macht, dass die Austragung der Schwangerschaft eine ernste Gefahr für ihre Gesundheit oder ihre ökonomische, soziale oder familiäre Situation mit sich bringt oder wenn Fehlbildungen oder Entwicklungsstörungen bei dem Embryo zu befürchten sind [ 42 ].

3.6. Rechtliche Erfordernisse aus der Sicht der Verfassung Italiens

Die italienische Verfassung enthält keine Regelung zum rechtlichen Status menschlicher Embryonen. Art. 2 der Verfassung garantiert die unverletzlichen Rechte des Menschen sowohl als einzelner als auch innerhalb der Gesellschaft, in der sich seine Persönlichkeit entfaltet [ 43 ]. Nach dem bürgerlichem Recht Italiens beginnt die Rechtsfähigkeit, ebenso wie im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, mit der Geburt (Art. 1 Codice Civile). Dies besagt allerdings nichts über den Beginn der Schutzwürdigkeit und der staatlichen Schutzpflichten gegenüber dem menschlichen Leben bzw. dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Embryos. Der Verfassungsgerichtshof Italiens hat mit Urteil vom 18. Februar 1975 dem ungeborenen Leben den verfassungsrechtlichen Schutz der Unverletzlichkeit der Rechte des Menschen beigemessen, jedoch ohne konkret zu definieren, wann das menschliche Leben beginnt [ 44 ]. Nach Art. 1 des Gesetzes zum Schutz der Mutterschaft und zur Regelung des freiwilligen Schwangerschaftsabbruches garantiert der Staat den Schutz des menschlichen Lebens von Anfang an [ 45 ], ohne zu definieren, wann das menschliche Leben beginnt.

Bei den Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch erfolgt eine Abwägung des Schutzes des Embryos mit dem Recht der Frau auf Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit. Eine konkrete Regelung, die den Schutz des werdenden Lebens von der Empfängnis an regelt, gibt es daher nicht.

Nach dem Gesetzentwurf S 1514 zur Regelung der medizinisch unterstützten Befruchtung, Art. 1 Nr. 2, ist das Ziel des Gesetzes die Sicherstellung der Rechte aller Beteiligten, einschließlich des sich entwickelnden ungeborenen Lebens bzw. des Embryos (»compreso il concepito«). Mit dieser Formulierung wird ein Recht des Embryos vorausgesetzt. Kritiker des Gesetzentwurfes merken an, dass damit erstmals in der Rechtsgeschichte Italiens Personenrechte für den Embryo geschaffen wurden. (Mori*)

Nachdem 1996 die Diskussion über die Vernichtung von über dreitausend tiefgefrorenen Embryonen auch Italien erreicht hatte und sich mehr als hundert Frauen in Italien bereiterklärt hatten, solche Embryonen zu adoptieren, um ihre Vernichtung zu verhindern, wurde von bekannten Persönlichkeiten, darunter dem jetzigen Vorsitzenden des Nationalen Ethik-Komitees, vorgeschlagen, in Art. 1 des Codice Civile die Rechtsfähigkeit des Menschen von der Geburt auf die Empfängnis vorzuverlegen (Mori*). Dies hätte eine Adoption solcher überzähliger Embryonen erlaubt.

Die (verfassungs-)rechtliche Diskussion um den Status des Embryos folgt, ähnlich wie in Deutschland, den Argumentationslinien der ethischen Debatte um den moralischen Status des Embryos. Es geht dabei um die Frage, wann schutzwürdiges menschliches Leben im rechtlichen Sinne beginnt, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang schon dem sich entwickelnden menschlichen Leben Personenrechte zustehen sollen und welche Eingriffsverbote bezüglich dieser Rechte des Embryos aus den jeweils eingenommenen Positionen folgen.

Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf S 1514 entspricht den mehrheitlich getroffenen Empfehlungen des Nationalen Ethikkomitees, nach dem das menschliche Dasein mit der Befruchtung entsteht und dem Embryo daher ab diesem Zeitpunkt Respekt und Schutz gebührt. [ 46 ] (Vgl. Kapitel 4.1.)

Mehr noch als der Status des Embryos interessieren in der (verfassungs-)rechtlichen Diskussion in Italien aber die familienrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung. Es geht um die Frage, inwieweit die insbesondere von der katholischen Kirche eingeforderte und im Gesetzentwurf größtenteils umgesetzte enge Begrenzung der Unfruchtbarkeitsbehandlung auf die Ehe bzw. stabile Paare und auf das homologe System, d.h. die strikte Begrenzung der Unfruchtbarkeitsbehandlung auf die Verwendung von Keimzellen des Paares selbst, zum Schutz der Familie, wie sie in der Verfassung verankert ist, erforderlich ist oder ob - im Gegenteil - derartige Beschränkungen der Freiheit der Person (Art. 13) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3) widersprechen. Art. 3 und Art. 29, der die Familie als natürliche, auf der Ehe gegründete Gemeinschaft regelt, stehen im Hinblick auf das geplante Fortpflanzungsmedizingesetz im Spannungsverhältnis zueinander. In der Diskussion wird die Frage gestellt, ob die durch die strikten Regelungen des Gesetzentwurfes von der Unfruchtbarkeitsbehandlung ausgeschlossenen Paare und Frauen, die nicht in einer stabilen, heterosexuellen Partnerschaft oder allein leben, diskriminiert werden.

3.7. Regelungen der PGD im aktuellen Gesetzgebungsverfahren (Gesetzentwurf S 1514)

Falls der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung der medizinisch unterstützten Befruchtung, der derzeit im italienischen Senat diskutiert wird, verabschiedet werden sollte, wird sich die Praxis der Fortpflanzungsmedizin Italiens nachhaltig verändern:

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes dient die Anwendung der Techniken der medizinisch unterstützten Fortpflanzung der Behebung von Problemen der Fortpflanzung, die durch Sterilität und Infertilität verursacht sind, im Rahmen der Regelungen des Gesetzes, das die Rechte aller Betroffenen, einschließlich des Embryos, sichern soll. Der Rückgriff auf die Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist nur zulässig, wenn es keine anderen Methoden gibt, die Gründe der Sterilität oder Infertilität zu beheben.

Nach Art. 4 Nr. 1 ist die Inanspruchnahme der Techniken der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur zulässig, wenn durch einen Arzt festgestellt ist, dass anders die Ursachen der Sterilität oder Infertilität nicht behoben werden können oder zumindest ärztlich dokumentiert ist, dass die Ursachen nicht weiter aufgeklärt werden können. Nach Art. 4 Nr. 2 soll durch Beratung darauf hingewirkt werden, dass die weniger belastenden Verfahren vor den stärker belastenden Verfahren angewendet werden. Die Anwendung von heterologen Techniken ist verboten.

Nach Art. 5 können die Techniken in Anspruch genommen werden von Paaren, die volljährig sind, unterschiedlichen Geschlechtes sind, verheiratet sind oder in stabiler Beziehung leben und sich im grundsätzlich fruchtbaren Alter befinden. Beide Partner müssen zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung am Leben sein.

Art. 6 regelt das Erfordernis des informed consent. In Art. 6 Nr. 3 ist geregelt, dass die Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung von dem Paar nur bis zum Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle widerrufen werden kann.

Der Gesundheitsminister wird in dem Gesetzentwurf ermächtigt, nähere Einzelheiten über die Indikationen und die anzuwendenden Techniken zu regeln. Die Einrichtungen, in denen die medizinisch unterstützte Befruchtung durchgeführt wird, benötigen eine Genehmigung der regionalen Regierungen, müssen sich in ein Register eintragen lassen und haben bestimmte regelmäßige Informationspflichten zu erfüllen. Die Regionen erlassen Richtlinien über die erforderliche Ausstattung der Einrichtungen, die Anforderungen an das Personal und das Genehmigungsverfahren.

Nach Art. 13 Nr. 1 sind Experimente an einem menschlichen Embryo verboten. Nach Art. 13 Nr. 2 sind die klinische Untersuchung (»ricerca clinica«) und Experimente an einem menschlichen Embryo zulässig, wenn damit ausschließlich therapeutische und diagnostische Zwecke zum Schutz der Gesundheit und der Entwicklung desselben Embryos verfolgt werden und wenn keine alternativen Methoden hierfür verfügbar sind.

Nach Art. 13 Nr. 3 ist die Herstellung von menschlichen Embryonen zum Zwecke der Forschung oder von Experimenten verboten oder zu anderen in diesem Gesetz nicht vorgesehenen Zwecken. Verboten ist weiter jede Form von Selektion von Embryonen oder Keimzellen zu eugenischen Zwecken oder Interventionen mittels Techniken der Selektion, der Manipulation oder mittels künstlicher Verfahren mit dem Ziel der Veränderung des Erbgutes des Embryos oder der Keimzelle oder der Vorausbestimmung genetischer Eigenschaften, mit Ausnahme von Interventionen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken im Sinne von Absatz 2 oben. Verboten ist weiter das Klonen mittels Zellkerntransfers (sog. »therapeutisches Klonen«) oder Embryonensplitting oder durch Ektogenese, sei es zu Fortpflanzungs- oder Forschungszwecken, die Befruchtung von menschlichen Keimzellen mit Keimzellen anderer Spezies und die Herstellung von Hybriden oder Chimären.

Nach Art. 13 Nr. 4 wird ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 mit Gefängnis von zwei bis sechs Jahren und mit Geldstrafe von 50.000 bis 150.000 Euro bestraft. Vorgesehen in Art. 13 Nr. 5 ist des Weiteren ein Berufsverbot von ein bis drei Jahren.

Nach Art. 14 Nr. 2 dürfen nicht mehr Embryonen künstlich erzeugt werden als sofort und gleichzeitig in den Mutterleib eingepflanzt werden können und nicht mehr als drei insgesamt. Nach Art. 14 Nr. 1 und 3 ist die Kryokonservierung von Embryonen verboten. Sie darf ausnahmsweise erfolgen, wenn die Übertragung der Embryonen in den Mutterleib aus Gründen der Gesundheit der Frau, die bei der Befruchtung der Keimzellen noch nicht vorhersehbar waren, unmöglich geworden ist mit dem Ziel, eine spätere Übertragung vorzunehmen. Die Kryokonservierung von Keimzellen ist erlaubt.

Diese Regelungen entsprechen dem deutschen Embryonenschutzgesetz. Inwieweit sich, ähnlich wie in Deutschland, zur Vermeidung der engen Voraussetzungen des Gesetzes in Bezug auf die Zulässigkeit der Kryokonservierung von Embryonen eine Praxis der Vorkernkonservierung entwickelt, ist offen. Allerdings enthält der Gesetzentwurf keine Definition des Embryos und Festlegung eines Zeitpunktes, von dem an von einer Befruchtung auszugehen ist. Die Problematik des Vorkernstadiums wird in Italien nicht diskutiert. Es ist davon auszugehen, dass die Kryokonservierung von Vorkernen nicht unter die Zulässigkeit der Kryokonservierung von Keimzellen subsumiert wird.

Die Vernichtung von Embryonen ist ebenfalls nach Art. 14 Nr. 1 verboten, wobei ausdrücklich klargestellt wird, dass das Gesetz zur Regelung der Abtreibung unangetastet bleiben soll.

Wenn dieser Entwurf Gesetz würde, dürfte die PGD in Italien - jedenfalls bei richtiger Gesetzesauslegung - nicht mehr möglich sein. Denn die PGD verfolgt keine diagnostischen und therapeutischen Zwecke zum Schutz der Entwicklung des Embryos, an dem die PGD durchgeführt wird, sondern dient der Diagnostik von genetischen Störungen oder einer bestimmten genetischen Ausstattung mit dem Ziel, den untersuchten Embryo nicht zu übertragen, wenn er Träger der untersuchten genetischen Störung ist oder die gewünschten genetischen Merkmale nicht aufweist (Verstoß gegen Art. 13 Nr. 1 des Gesetzentwurfes). Außerdem dient die PGD nicht der Behandlung der Sterilität oder Infertilität (Art. 4 Nr. 1), was die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anwendung der Techniken der künstlichen Befruchtung ist.

Nach überwiegender Meinung der befragten Experten wird die PGD nach der Verabschiedung des Gesetzes in Italien verboten sein. Es gibt jedoch auch Stimmen, die den Inhalt des Gesetzes anders interpretieren und meinen, dass die PGD auch unter der Geltung dieses Gesetzes noch möglich wäre. So waren Vertreter des Justizministeriums und der obersten Gesundheitsbehörde der Ansicht, dass die Untersuchung genetischer Störungen des Embryos stets dem Schutz des Embryos diene und die Verwerfung des Embryos dem Gesetz dann nicht entgegenstehe, wenn die Entscheidung darüber erst nach Durchführung der PGD falle. Diese Interpretation widerspricht jedoch sowohl dem eindeutigen Wortlaut der Strafnorm des Art. 13 als auch der Zielsetzung des Gesetzes, die die Anwendung der Techniken der künstlichen Befruchtung auf die Behandlung der Unfruchtbarkeit beschränken will. Auch steht die Regelung, dass ein Widerruf der Zustimmung des Paares zur künstlichen Befruchtung ab dem Zeitpunkt der Befruchtung unzulässig ist, einer solchen Interpretation des Gesetzes entgegen. Bei der PGD wird erst nach der Befruchtung über die Übertragung in den Mutterleib entschieden, zu einem Zeitpunkt, wo nach dem Gesetz ein Widerruf nicht mehr möglich sein soll. Allerdings verbietet sich auch nach italienischem (Verfassungs-)Recht eine zwangsweise Implantation in den Uterus der Frau.

Andere wiederum versuchen, aus dem Hinweis in Art. 14 Nr. 1, wonach das Gesetz zur Regelung des freiwilligen Schwangerschaftsabbruches unberührt bleibt, zu schließen, dass die PGD unter Bedingungen der Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruches zulässig sein soll. Aus dem Wortlaut des Hinweises [ 47 ] kann dies kaum geschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Hinweis auf das Verbot der Verwerfung von Embryonen bezieht und damit klargestellt werden soll, dass die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch bei bestehender Schwangerschaft auch nach künstlicher Befruchtung gelten sollen. Eine Regelung für die Zeit vor der Implantation kann damit kaum konstruiert werden, insbesondere, wenn andere Bestimmungen des Gesetzes ausdrücklich etwas anderes sagen.

Dagegen machen sich die Ärzte, die die PGD anwenden, keine Illusionen über den Gesetzentwurf. Sie gehen davon aus, dass eine PGD nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Italien nicht mehr möglich sein wird.

Zu den Chancen, dass das Gesetz in Kürze tatsächlich endgültig verabschiedet wird, bestehen unter den Experten unterschiedliche Einschätzungen. Einigkeit besteht darüber, dass die derzeitigen stabilen politischen Mehrheitsverhältnisse in Italien (Mitte-Rechts-Mehrheit in beiden Kammern) eine Verabschiedung ermöglichen würde. Schwierig einzuschätzen ist die weitere Entwicklung deshalb, weil schon in der Abstimmung in der Abgeordnetenkammer einige Abgeordnete nicht mit der Mehrheitsmeinung ihrer Fraktionen gestimmt haben. Der Fraktionszwang war aufgehoben worden. Es ist bekannt, dass einige Abgeordnete der Mitte-Links-Opposition für das Gesetz und einige Abgeordnete der Regierungskoalition gegen das Gesetz gestimmt haben. Eine ähnliche Situation wird für die Abstimmung im Senat für möglich gehalten, was den Ausgang des Verfahrens unvorhersehbar macht. (Mordacci*/Mori*)

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