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Freunde & Förderer

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Testimonial Rehmann-Sutter

Christoph Rehmann-Sutter, Professor für Theorie und Ethik der Biowissenschaften
Christoph Rehmann-Sutter, Professor für Theorie und Ethik der Biowissenschaften
Das IMEW arbeitet an einer wahrnehmungsfähigen biomedizinischen Ethik ... (mehr)

Präimplantationsdiagnostik - Praxis und rechtliche Regulierung in Belgien, Teil 2

Katrin Grüber, Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft, April 2003

3. Rechtliche Regelungen

Belgien gilt allgemein als das Land mit einer besonders geringen Regelungsdichte bezüglich der Fortpflanzungsmedizin und auch der Gendiagnostik. Dies wird in Belgien übrigens nicht so interpretiert, als sei alles möglich. So meinte die frühere Gesundheitsministerin Alvoet (AGALEV):

"Auch wenn wir noch kein Gesetz haben, so gibt es rechtliche Vorschriften, die bewirken, dass in Belgien nicht alles möglich ist. In unserem Land ist die Erzeugung von Embryonen nur in einem der Labore der anerkannten IVF-Zentren möglich. Das begrenzt also die Orte, an denen solche Versuche ausgeführt werden können". [ xxvi ]

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Gesetzesentwürfe, die aber alle in der Schublade verschwanden. Im Jahre 1992 wurde z.B. durch Senator Monfils ein Entwurf für ein Gesetz eingebracht, das sich an das französische Bioethikgesetz anlehnte und 1997 brachte Senator Chantraine einen Gesetzesentwurf ein zur Regulierung der Fortpflanzungsmedizin. Beide Gesetze wurden nicht verabschiedet (Varone und Schiffino). [ xxvii ]

Hervorzuheben ist, dass im Koalitionsvertrag der Regierung Dehaene X 1992 explizit festgehalten ist, dass Themen der Bioethik, die nicht ausdrücklich im Koalitionsvertrag erwähnt wurden, nicht von der Regierung oder vom Parlament diskutiert werden dürfen. Varone und Schiffino erklären, dass die CVP (die Christlich Soziale Partei) auf diese Weise versucht hat, jeden Entscheidungsprozess über diese für sie besonders sensiblen Punkte zu blockieren, da sie in der Frage gespalten ist. Bei einer Fortführung der Regierung hätten sich die Christlich-Sozialen weiterhin in der Politik der "Nicht-Entscheidung" versucht, waren allerdings im Jahre 1999 zum ersten Mal seit 45 Jahren nicht in der Regierung vertreten. Stattdessen wurde die Regenbogen-Regierung mit Liberalen, Sozialisten und den Grünen gebildet. [ xxviii ]

Die neue Mehrheit hatte im Gegensatz zur Vorgängerin den Willen, bioethische Themen auf die politische Agenda zu setzen. Dies wurde auch sichtbar mit der Entscheidung, im Jahre 2001 eine "Spezialkommission" zu bioethischen Problemen im Senat einzusetzen. Die Einsetzung war auch ein Ausdruck der Haltung, diese Fragen eher im Parlament zu beraten als in der Regierung.

Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates [ 17 ] wurde 1997 über die Forschung an Embryonen (ob "überzählig" oder für Forschungszwecke hergestellt) sowie über "therapeutisches" und "reproduktives" Klonen in der Regierung und im Parlament diskutiert. Ein öffentlicher Diskurs fand nicht statt. Insbesondere die Tatsache, dass die Konvention die Herstellung der Embryonen zu Forschungszwecken verbietet, hat dazu geführt, dass Belgien das Übereinkommen bisher nicht unterzeichnet hat. Deshalb ergeben sich auch keine Verbindlichkeiten (Zur Forschung an Embryonen s.u.). Das Übereinkommen des Europarates ist aber wahrscheinlich ein entscheidender Faktor gewesen, das Gesetz zur Forschung an Embryonen auf den Weg zu bringen. Die Herstellung der Embryonen zu Forschungszwecken sollte sichergestellt werden und nicht durch die Zeichnung des Übereinkommens verhindert werden.

3.1 Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Thema Fortpflanzungsmedizin wird an einer Stelle im Bürgerlichen Gesetzbuch (Code civil) ausschließlich in Bezug auf die Anerkennung der Vaterschaft geregelt. Der Vater muss ein Kind, das aus einer künstlichen Insemination oder einer künstlichen Befruchtung hervorgegangen ist, als seins anerkennen, wenn er vorher seine Zustimmung gegeben hat.

Der 1987 in das Code Civil aufgenommene Passus lautet:

Art 318.
§1: Die Vaterschaft des Ehegatten kann angezweifelt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass er nicht der Vater des Kindes sein kann. § 4: Die Forderung ist nicht zulässig, wenn der Ehegatte einer Künstlichen Insemination oder einer anderen Handlung mit dem Ziel der Zeugung zugestimmt hat, außer wenn die Empfängnis des Kindes keine Folge daraus sein kann.

3.2 Königliche Erlasse über die Errichtung von Gendiagnostikzentren bzw. Fortpflanzungsmedizinischen Zentren

Im Übrigen werden Bereiche, die die Fortpflanzungsmedizin bzw. die Gendiagnostik betreffen, durch königliche Erlasse ("Arrêté") geregelt. Sie sind für alle öffentlichen und privaten Einrichtungen verbindlich. Keiner der Erlasse beinhaltet explizite Regelungen bezüglich der Anwendung der Präimplantationsdiagnostik.

Die Erlasse, die Regulierungen bezüglich der Zulassung von Zentren der Fortpflanzungmedizin bzw. der Gendiagnostik enthalten, beschreiben Anforderungen, die die Zentren erfüllen müssen, um die für die Kostenerstattung notwendige Lizenzierung zu erhalten. Sie enthalten keine Beschränkung bezüglich der Handlungen, die in ihnen vorgenommen werden.

Erlasse, die in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang zur Fragestellung des Gutachtens stehen:

  • Königlicher Erlass vom 14.12.1987 der die Normen festlegt, die Gendiagnostikzentren erfüllen müssen [ 18 ] [ xxix ]
  • Königliche Erlasse vom 15.2.1999 über Normen, die IVF-Zentren erfüllen müssen, um anerkannt zu werden [ 19 ]
  • Ministerieller Erlass vom 16.4.1999, der die Zahl der Mitglieder des Collège des Médecins für das Fortpflanzungsmedizinprogramm festlegt [ 20 ]
  • Ministerieller Erlass vom 10.6.1999 über die Nominierung der Mitglieder des Collège des Médecins für das Fortpflanzungsmedizinprogramm [ 21 ]

3.2.1 Regelungen bzgl. der Gendiagnostikzentren

Mit dem Königlichen Erlass vom 14.12.1987 wurde festgelegt, dass nur Gendiagnostikzentren betrieben werden dürfen, die vom Gesundheitsministerium lizenziert wurden. Diese Lizenz erhalten sie, wenn sie bestimmte, im Königlichen Erlass festgelegte Normen, erfüllen. Eine der Bedingungen ist, dass sie dem Krankenhaus einer Universität bzw. Hochschule angeschlossen sein müssen, die eine medizinische Fakultät hat. Dies schränkt die Zahl der zugelassenen Zentren ein. (Zu einer möglichen Auswirkung auf die Durchführung der PID s. 2.1)

3.2.2 Regelungen bzgl. der Fortpflanzungsmedizinzentren

Im Weg eines Erlasses [ 22 ] wurde die Zahl der fortpflanzungsmedizinischen Zentren begrenzt. Gleichzeitig soll eine gleichmäßige Verteilung über das gesamte Staatsgebiet gewährleistet sein. Damit wurden Empfehlungen des Nationalen Ethikkomitees zur ethischen Grundlage der Optimierung und des Angebots und der Funktionsweise der Reproduktionszentren umgesetzt. [ xxx ] Es soll 16 Zentren des Typs A (für die Grundversorgung) und 18 des Typs B (die auch IVF anbieten) geben. Vorgesehen ist ein Verhältnis von Zentren des Typs B zu Einwohnern 1: 700 000. Die Programme des Typs B sind vor allem an Hochschulen angesiedelt. Außerdem kann in jeder Provinz eine nicht-universitäre Einrichtung lizenziert werden. Der Vorgang der Entscheidung darüber, wie welches Zentrum klassifiziert werden soll, ist bis heute nicht abgeschlossen.

Mit Erlass vom 15. Februar 1999 [ 23 ] wurden der Umfang und die Anforderungen für die Behandlungsprogramme "Reproduktionsmedizin" in Belgien und die Anforderungen für Ausstattung, Personal und Tätigkeit der Einrichtungen (Kliniken), die diese Programme in Belgien ausführen, festgelegt. Es gibt zwei verschiedene Behandlungsprogramme für die Fortpflanzungsmedizin, A und B. Das Programm B baut auf dem Programm A auf.

Zu den Regelungen im Einzelnen

Art. 1 definiert grundlegende Begriffe. In Art. 1 Nr. 2 wird die "PMA" (procréation médicalement assistée) definiert als Technik zur Behandlung der Sterilität.

In Art. 5 wird in 8 Ziffern aufführt, welche Leistungen im Einzelnen in dem Programm A erbracht werden (z.B. Laborleistung, Beratung). Unter Nr. 1 heißt es, dass das Programm A umfasst: die Diagnostik und Behandlung der Probleme der Sterilität, darin inbegriffen die Indikationsstellung (Diagnose), aufgrund derer die Anwendung der PMA erfolgt. Die PID wird an keiner Stelle in dem Erlass als medizinische Leistung aufgeführt.

In Art. 6 bis 14 werden die strukturellen Voraussetzungen der Kliniken, Logistik, Ausstattung, Personal, Qualität, etc. geregelt.

Art. 16 ff. regeln das Programm B. Es schließt das Programm A (also die Leistung nach Art. 5, Ziff. 1 bis 8) ein und regelt ab Art. 16 wieder die logistischen und personellen Anforderungen.

Die Zentren des Typs B müssen mindestens folgende Tätigkeiten beherrschen (s. Art 15):

  • Die angemessene Behandlung der Gameten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik.
  • Die Übertragung der Embryonen.
  • Die Kryokonservierung und Aufbewahrung der Gameten und der Embryonen.

Nach Art. 26 No. 2 erfordert das Programm B die Zusammenarbeit der Klinik mit einem zugelassenen Institut für Humangenetik.

Zusätzlich wird für beide Zentren eine Berichtspflicht eingeführt. Die Zentren der Kategorie A müssen folgende Informationen liefern (Alter der Frau, Indikation der IVF, Anzahl der stimulierten Ovarien, Anzahl der punktierten Oozyten, Anzahl der erhaltenen klinischen Schwangerschaften, Anzahl der Mehrlingsschwangerschaften, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Kinder, die Zahl der lebend geborenen Kinder, die Zahl der Kinder mit Fehlbildungen, die Schwangerschaftswoche, in der die Geburt stattfand, die Dauer der Kinderlosigkeit vor Beginn des Programms.

Die Zentren der Kategorie B müssen zusätzlich folgende Informationen liefern: die Zahl der durchgeführten IVF-Verfahren, aufgeschlüsselt nach Technik, unter Angabe der Zahl der tatsächlich durchgeführten Verfahren mit den transportierten Keimzellen, die Zahl der übertragenen Embryonen, die Zahl der eingefrorenen Embryonen.

Es gibt keine Regulierung bez. der Präimplantationsdiagnostik. Da zum Zeitpunkt des Erlasses die Präimplantationsdiagnostik seit sechs Jahren praktiziert wurde, kann ein bisher fehlender Wille von Seiten der Regierung konstatiert werden, Zahlen über die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik in Belgien zu erhalten. So gibt es derzeit kein offizielles und auch kein inoffizielles Register. Dies wäre für die Zentren kein Aufwand, da die meisten ihre Daten an ESHRE liefern.

3.2.3 Der Erlass zur Errichtung der Ethikkomissionen an den Kliniken

Der Königliche Erlass vom 12.8.1994 [ xxxi ] weist den Ethikkommissionen folgende drei Aufgaben zu, die dann ausgeführt werden, wenn sie nachgefragt werden:

  1. Sie beraten und begleiten die Praxis der klinischen Gesundheitsversorgung in ethischer Hinsicht.
  2. Sie haben eine unterstützende Funktion bei der Entscheidung von Einzelfällen in ethischer Hinsicht.
  3. Sie geben eine Stellungnahme ab zu Protokollen von klinischen Versuchen.

Die Ethikkommission des Erasmuskrankenhauses der ULC sieht einen inhaltlichen Schwerpunkt bezüglich der ethischen Beratung bei der klinischen Praxis insbesondere bei Fragen, die die künstliche Befruchtung und die Samenspende betreffen. [ xxxii ]

In allen Interviews wurde deutlich, dass die Ethikkommissionen bei Fragen der PID nur in Ausnahmefällen bei Fragen der PID befragt werden. So wurde z.B. an der VUB das Komitee eingeschaltet, um zu beraten, ob auch das HLA-matching angeboten werden soll. An der KUL wird die Ethikkommission von Seiten des Gendiagnostikzentrums mit dem Ziel eingeschaltet, über die Komplexität der Materie informiert zu werden. (Fryuns*) Keiner der InterviewpartnerInnen berichtete davon, dass ein eingebrachter Vorschlag von einer Ethikkommission abgelehnt worden sei.

Die Frage der Qualität der Ethikkommmissionen war Thema der Anhörung im Senat anlässlich des Gesetzes zur Forschung an Embryonen. So führen Schotsman und Libaers aus, dass die meisten der Komitees ihre Arbeit gewissenhaft ausführen würden. Es gibt also auch Kommissionen, die dies nicht tun. Es wird allerdings nicht ausgeführt, inwieweit die Tätigkeit mangelhaft ist und ob und inwiefern es Bemühungen gibt, gegenzusteuern.

3.3. Das Gesetz zur Forschung an Embryonen

3.3.1 Gesetzesverfahren

Im Laufe der vergangenen Jahre wurden verschiedene Entwürfe bezüglich der Forschung an Embryonen in den Senat eingebracht und in der Bioethikkommission des Senats beraten. Die entscheidende Phase begann als Senator Mahoux (Sozialist) und Senator Monfils (Sozialist) ihre getrennten Entwürfe zu einem gemeinsamen Entwurf zusammenfügten (Gesetzentwurf 2-695(1) vom 20.3.2001) [ 24 ]. Es ist bemerkenswert, dass der Gesetzentwurf zur Forschung an Embryonen nicht von der Regierung eingebracht wurde, sondern im Kreise der Senatoren des Belgischen Senats entstand.

Ein wichtiges Ziel des Gesetzes ist es, die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken zu ermöglichen, vor dem Hintergrund dass dies durch das Übereinkommen zu Biomedizin verboten ist. Mahoux, einer der zwei Protagonisten des Gesetzes, führt auf der Anhörung des Senates zum Gesetz aus, dass man in Zukunft Embryonen aus drei Gründen herstellen würde: Embryonen, die der Befruchtung dienen würden, Embryonen für wissenschaftliche Forschung und Embryonen für therapeutische Zwecke. Letzteres sei kein "science fiction". [ xxxiii ]

Der Entwurf der beiden Senatoren wurde die Grundlage für das Gesetz. Im Laufe des Verfahrens wurden bis auf die Aufnahme des Verbots der Geschlechtswahl aus "sozialen Gründen" keine wesentlichen Änderungen vorgenommen (s.u). Am 10.12.2002 wurde es im Senat verabschiedet und an die Abgeordnetenkammer [ 25 ] überweisen. Am 2.4.2003, also in der letzten Sitzungswoche der Legislaturperiode, wurde es verabschiedet und kann damit in Kraft treten.

Bei den Anhörungen sowohl im Senat als auch in der Abgeordnetenkammer wurden ausschließlich Experten aus den Reihen der Wissenschaft [ 26 ], keine Vertreter von gesellschaftlichen Gruppen eingeladen. Dies kann damit erklärt werden, dass dieses Gesetz vor allem als eines wahrgenommen wird, dass die Forschung regeln soll, denn zum Gesetz zur aktiven Sterbehilfe wurden Verbandsvertreter angehört (Hoogmartens*). Allerdings spielte das Thema Präimplantationsdiagnostik, Eugenik und die Frage, ob es z.B. eine Liste geben solle, auf der "schwere Krankheiten" aufgeführt seien, im Gesetzgebungsprozess, z.B. bei der Anhörung, keineswegs eine untergeordnete Rolle.

Die Abgeordnetenkammer hat das Gesetz so verabschiedet, wie es vom Senat überwiesen worden war. Dies kann damit erklärt werden, dass ein geänderter Entwurf wieder an den Senat hätte zurückgeleitet werden müssen. Dann hätte das Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden können. Es gab also die Wahl, das Gesetz so zu verabschieden wie es vorlag, oder keine entsprechende rechtliche Regelung in absehbarer Zukunft zu haben, weil die Wahlen möglicherweise eine andere Regierungskonstellation mit sich bringen. Diskutiert wurde insbesondere eine Aufhebung des Artikels 5.5, der die Geschlechtswahl verbietet.

Im Laufe des Verfahrens spielte die Frage der Geschlechtswahl eine besondere Rolle. Im Gesetz über die Forschung an Embryonen ist die Geschlechtswahl verboten, wenn sie nicht der Aussonderung von Embryonen aus medizinischen Gründen dient. Die Bioethikkommission des Senates hatte übrigens den Änderungsantrag, mit dem das Verbot in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde, einstimmig verabschiedet (das war bei anderen Artikeln nicht der Fall).

Die Stellungnahme des Nationalen Belgischen Bioethikkomitees zur Zulässigkeit der Geschlechtswahl sollte schon seit längerer Zeit veröffentlicht werden. Bis zum Zeitpunkt des Abschluss des Gutachtens ist dies aber nicht geschehen. Sie wird die Stellungnahme Nr. 3 vom 17.11.97 ablösen bzw. sie ergänzen. Sie kommt allerdings nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

3.3.2. Die wesentlichen Teile des Gesetzes

Mit dem Gesetz betreffend die Forschung an Embryonen in vitro ("loi relative a la recherche sur les embryons in vitro") wird, wie der Titel sagt, in erster Linie die Forschung an Embryonen geregelt. Allerdings enthält es einige Verbotsregelungen, die (auch) die PID betreffen.

Die Forschung an Embryonen

Die Forschung an Embryonen wird, unter der Voraussetzung, dass auch alle anderen Vorschriften des Gesetzes erfüllt sind, unter folgenden Bedingungen erlaubt (Art. 3):

  • Die Forschung verfolgt therapeutische Ziele oder verspricht Fortschritte in den Erkenntnissen über die Fruchtbarkeit, Sterilität, die Organ- oder Gewebetransplantation, die Prävention oder die Behandlung von Krankheiten (Art. 3.1)
  • Die Forschung entspricht dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Methodik (Art. 3.2)
  • Die Forschung wird in einem zugelassenen Labor durchgeführt, das einem Universitätsprogramm der Fortpflanzungsmedizinprogramme (s.u.) oder der Gendiagnostik angeschlossen ist. Wenn nicht-universitäre Labore an Embryonen forschen wollen, dann können sie dies nur im Einvernehmen mit den genannten Zentren tun. Die Genehmigung erfolgt dann durch die lokale Ethikkommission der Universität. (Art. 3.3.)
  • Die Forschung darf nur unter der Leitung eines spezialisierten Arztes oder Naturwissenschaftlers durchgeführt werden. (Art. 3.4.)
  • Sie darf nur an Embryonen in den ersten 14 Tagen durchgeführt werden. (Art. 3.5)
    Weitere Voraussetzung ist, dass es keine alternative Forschungsmethode gibt, die vergleichbar wirkungsvoll ist. (Art. 3.6)

Herstellung von Embryonen

Die Herstellung von Embryonen in vitro zu Forschungszwecken ist verboten, es sei denn, die Forschung kann nicht an überzähligen Embryonen durchgeführt werden. (Art. 4.1) Die hormonelle Stimulation der Frau (gemeint ist zum Zwecke der Herstellung eines Forschungsembryos) ist erlaubt, wenn die betreffende Frau volljährig ist, schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat und wenn die Stimulation wissenschaftlich gerechtfertigt ist. (Art. 4.2)

Verbote bezogen auf Tiere

Menschliche Embryonen dürfen nicht auf Tiere übertragen werden. Es dürfen keine Chimären oder Hybride erzeugt werden. (Art. 5.1)

Bedingungen, bei deren Vorliegen eine Übertragung von Embryonen auf eine Frau verboten sind

Embryonen, an denen geforscht wurde, dürfen Frauen nicht eingepflanzt werden, es sei denn, die Forschung wurde nur mit dem Ziel durchgeführt, den betroffenen Embryo selbst ("objectif thérapeutique pour l`embryon lui-meme") zu therapieren oder wenn es sich um beobachtende Forschung handelte, die nicht die Integrität des Embryos berührte. (Art. 5.2)

Verbot der Kommerzialisierung

Embryonen, Gameten oder embryonale Stammzellen dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken verwandt werden. (Art. 5.3)

Verbot des reproduktiven Klonens

Das reproduktive Klonen von Menschen ist verboten. (Art. 6)

Verbote, die (auch) die Präimplantationsdiagnostik betreffen

Der Begriff der Präimplantationsdiagnostik wird im Gesetz nicht explizit erwähnt. Es ist aber davon auszugehen, dass er unter dem Begriff der Behandlung subsumiert ist (in Art. 5.4.). Mit diesem Artikel werden die Forschung und Behandlung (traitement) von Embryonen untersagt, "wenn sie eugenischen Charakter haben, d.h. auf eine Selektion von genetischen Eigenschaften gerichtet sind, die nicht pathologisch sind." [ 27 ]

In der Begründung, die dem gemeinsamen Gesetzentwurf von Mahoux und Monfils vorangestellt ist, wird die Präimplantationsdiagnostik explizit erwähnt, allerdings nicht mit dem Ziel sie zu regeln, sondern nur als Beschreibung von dem, was technisch möglich ist. [ 28 ]

Der Gesetzgeber hat sich also entschieden, bezüglich der Anwendung der Präimplantationsdiagnostik im Zusammenhang mit Krankheiten oder Behinderungen keine Regelungen vorzugeben.

Verbot der Geschlechtswahl

In Artikel 5.5. ist geregelt: "Forschungen und die Behandlungen, die auf eine Geschlechtswahl gerichtet sind, werden verboten, mit Ausnahme der Selektion, die es erlaubt, Embryonen mit geschlechtsgebundenen Krankheiten auszusondern." Dieser Artikel verbietet nicht nur die Geschlechtswahl im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik ohne Ausnahme, sondern auch eine Geschlechtswahl durch die Selektion von Spermien, wie es Comhaire in Gent noch im Jahre 2002 durchgeführt hat. Er wurde in der Bioethikkommission des Senates einstimmig in den Gesetzentwurf von Mahoux und Monfils aufgenommen.

Genehmigungsverfahren für Forschungsvorhaben

Jede Embryonenforschung muss vor Beginn dem örtlichen universitären Komitee für Bioethik und der (gemäß Art. 9) neu einzurichtenden föderalen Kommission für die medizinische und naturwissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro unterbreitet werden. Die örtliche Ethikkommission hat sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Ist die Stellungnahme negativ, muss das Projekt aufgegeben werden. Eine positive Stellungnahme des örtlichen Komitees wird der föderalen Kommission vorgelegt. Lehnt diese nicht innerhalb von zwei Monaten das Projekt ab, kann die Forschung durchgeführt werden (Art. 7). Vor einer Ablehnung muss der leitende Wissenschaftler und der Chef des Labors gehört werden.

Zusammensetzung der zentralen Kommission

Die föderale Kommission für die medizinische und naturwissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro ("Commission fédérale pour la recherche médicale et scientifique sur les embryons in vitro") besteht aus 14 Experten für Medizin, Naturwissenschaft, Rechtswissenschaft Ethik und Sozialwissenschaft. Sie dürfen nicht Mitglied des "Comité consultatif de bioéthique" sein. Die Kommission soll die verschiedenen ideologischen und philosophischen Richtungen repräsentieren. Jedes Geschlecht muss zu mindestens einem Drittel vertreten sein. Das Verhältnis von Frankophonen und Flamen muss gleich sein. Sie werden vom Belgischen Senat gewählt (Art. 9).

Aufgaben der Kommission

Die Kommission hat die Aufgabe, die Informationen über die verschiedenen Projekte zu sammeln und zu zentralisieren, die vom örtlichen Komitee abgelehnten Projekte, identische und wissenschaftlich ungerechtfertigte Projekte rechtzeitig zu ermitteln, die Anwendung des Gesetzes zu evaluieren und den örtlichen Komitees Vorschläge für die Anwendung zu machen, sowie alle Forschungsprojekte, die ihnen mitgeteilt wurden, zu untersuchen. Sie hört den Leiter des Forschungsprojektes an, bevor sie ein vom örtlichen Komitee positiv bewertetes Projekt ablehnt. Sie kann die Weiterführung eines Projektes untersagen, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes nicht eingehalten werden. Alle Entscheidungen sind zu begründen. Die Kommission kann zu jeder Zeit die Forschungsstätten besichtigen und die Forscher befragen. Die Kommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Sie erstattet einmal jährlich beiden Gesetzgebungskammern einen Bericht (Art. 10)

Jährliche Berichtspflicht

Die Wissenschaftler müssen jährlich einen Bericht erstellen.

Maßnahmen bei Verstoß gegen das Gesetz

Wer den jährlichen Bericht nicht abliefert, muss 50 bis 5.000 € Geldstrafe zahlen. Verstöße gegen die Verbote des Art. 3.5, 4, 5 und 6 werden mit Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 € oder einer dieser Strafen bestraft. Verstöße gegen das Verbot des reproduktiven Klonens können mit einem Berufsverbot bis zu fünf Jahren belegt werden.

3.3.3 Ausschnitt aus der Rede von Senator Monfils

Die Rede von Senator Monfils anlässlich der Verabschiedung im Senat wird in Ausschnitten dokumentiert, weil er einer der Protagonisten des Gesetzes war:

"Ja zum Kampf gegen genetische Krankheiten, ob für einen selbst oder für die Nachkommen, ja zum therapeutischen Klonen, ja zur Forschung an Embryonen in vitro mit einem therapeutischen Ziel; ja, wenn es sein muss, zur Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken; ja zum Kampf gegen Unfruchtbarkeit; ja zur Prävention oder Behandlung von Krankheiten, aber nein zur Forschung, die nur eine Karikatur des Fortschrittes darstellt, wie das reproduktive Klonen von Menschen oder Forschung mit eugenischem Charakter.

[....]

Man sagt oft, vielleicht nicht ganz zu recht, dass die Bioethik die Wissenschaft des 21. Jahrhunderts ist. Sie eröffnet auf alle Fälle Männern und Frauen unerwartete Horizonte. Sie trägt dazu bei, Unglück und Leiden zurückzudrängen. Behinderungen, der physische Zerfall, die mit dem Alter verbunden sind, werden nicht mehr als unabänderliches Schicksal angesehen werden. Die Menschheit macht Fortschritte in ihrem Kampf gegen den Tod. Letztendlich steckt hinter dem Gesetz die Hoffnung, das Leben zu fördern."

3.3.4 Bewertung des Gesetzes

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Gesetz über die Forschung an Embryonen voraussichtlich wenig in Belgien verändern wird. Es gab den offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, das Gesetz so zu fassen, dass die Forscher weiter das tun können, was sie bereits jetzt tun (de Roeck*) und insbesondere die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken zu erlauben. Eine Ausnahme stellt das Verbot der Geschlechtswahl aus "sozialen Gründen" dar (dies hat im Übrigen auch mit Embryonenforschung wenig zu tun).

Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist die Herstellung von Information bzw. Transparenz. (Mahous*). Dies gilt allerdings nur für Forschungsprojekte an Embryonen, nicht für andere Tätigkeiten wie der Präimplantationsdiagnostik oder der Geschlechtswahl. Senator Mahoux hatte dagegen ausgeführt, dass der "Fall Comhaire" (s.u) durch das Gesetz verhindert werden würde. Das Gesetz sieht für solche Vorhaben keine Informationspflicht vor.

Durch das Gesetz werden nur wenige Tatbestände verboten

    • das reproduktive Klonen,
    • die Herstellung von Chimären und Hybriden,
    • die Geschlechtswahl, die nicht medizinisch begründet wird,
    • die Selektion von nicht-pathologischen Eigenschaften,
    • eine Keimbahnmanipulation, die dem Enhancement dienen würde.

    3.3.5 Zu wichtigen Begriffen im Zusammenhang mit dem Gesetz

    Zulässigkeit der Keimbahnmanipulation bei Krankheiten und Behinderungen

    Eine Keimbahnmanipulation, die auf die Verhinderung von Krankheiten bzw. Behinderungen zielt, ist nicht verboten. Für diese Interpretation spricht auch die Gesetzesbegründung, die dem gemeinsamen Gesetzentwurf von Mahoux und Monfils vorangestellt wurde. [ xxxiv ] Als eines von drei Zielen des Gesetzes wird genannt:

    "Es bezieht Stellung gegen Eugenik, indem es Stellung bezieht gegen die Keimbahnmanipulation (Behandlung von genetischen Krankheiten einschließlich von Keimzellen mit einer Wirkung auf die Nachkommen), durch eine Unterscheidung zwischen der Keimbahnmanipulation mit dem Ziel der Verbesserung (von Menschen), die es verbietet, und der Keimbahntherapie der Korrektur, die es erlaubt, gegen eine Reihe von Krankheiten vorzugehen." [ 29 ]

    In der Erläuterung zu Artikel 5 heißt es:
    Auf dem Gebiet der Intervention in das menschliche Genom macht auch die Europäische Bioethikkonvention im Artikel 13 eine Unterscheidung zwischen Forschungen bzgl. der somatischen und der Keimbahntherapie. Sie erlaubt das erste und verbietet das zweite. Offensichtlich haben Befürchtungen, "Individuen à la carte" herzustellen, also vor Eugenik, schwer auf dieser Entscheidung gelastet. Das ist völlig verständlich und völlig akzeptabel, wenn man nur die "enhancement-Keimbahntherapie vor Augen hat. Diese Therapie, die verboten werden muss, kann mit dem Ziel der "Verbesserung der menschlichen Art" selektierend wirken und ist daher nach ethischen Gesichtspunkten nicht akzeptabel. Dagegen ist die Keimbahntherapie der Korrektur auf die Bekämpfung von Krankheiten ausgerichtet wie die(Chorea) Huntington, die Mukoviszidose, Hämophilie, verschiedene Neurodegenerative Erkrankungen wie die "Sclerose latérale amylotrophiques). Therapietechniken, die auf die Gameten (Oozyten und Spermatozooen) eines Lebewesen gerichtet sind, könnten, in einer nahen Zukunft, diese Krankheiten bekämpfen für die jetzt Lebenden und ihre Nachkommen.

    Der Begriff der Eugenik

    Es ist zu beachten, dass unter eugenischen Maßnahmen nur diejenigen verstanden werden, die auf die Selektion von nicht-pathologischen Eigenschaften zielen. Im Rahmen des Gesetzes wird Eugenik allein in Bezug auf Enhancement definiert. Im Umkehrschluss heißt dies, dass Selektion aufgrund von Krankheiten und Behinderung nicht als Eugenik definiert wird.

    Dazu ein mündlicher Kommentar von Senator Mahoux (Parti Socialiste): "Krankheiten sind objektiv, wohin gehend die Einschätzung über Augenfarbe kulturell bedingt sei."

    Cassiers weist in der Anhörung des Senates darauf hin, dass die Präimplantationsdiagnostik mit wissenschaftlicher Forschung nichts zu tun habe. Die Präimplantationsdiagnostik sei vielmehr verbunden mit dem Risiko einer "eugenischen schiefen Bahn". Es gäbe tatsächlich eine "Grauzone" zwischen wirklich schweren Krankheiten, bei denen eine Intervention am Embryo helfen würde und weniger schwerwiegenden Erkrankungen. Die grundlegende Frage die sich hier stellen würde, sei zu wissen, in welchem Ausmaß die Gesellschaft Menschen akzeptieren würde, die eine bestimmte Behinderung hätten.

    "Definition der Schwere der Krankheit"

    Man habe sich, so Senator Mahoux, dagegen entschieden, von "schweren Krankheiten" zu sprechen, weil dies eine Wertung sei. Eine Indikationsliste wird abgelehnt, weil dies diskriminierend sei (Englert*). Der entscheidende Maßstab sei der zukünftige Umgang des Paares mit einer Krankheit bzw. Behinderung eines Kindes. Auch Libaers ist der Ansicht, dass es unmöglich sei, eine Liste mit schweren Erkrankungen einzuführen. Es erscheint ihr besser, Fall bezogen zu arbeiten und sich auf das Resultat des Dialoges zwischen dem Arzt und den PatientInnen zu stützen, um die Option zu bestimmen, die für das Paar die angemessene sei.

    Auf der Anhörung im Senat zum Gesetz führt Mahoux aus, dass es in der Welt einen breiten Konsens gäbe, keine Liste mit schweren Erkrankungen festzulegen. Die Erstellung einer solchen Liste würde tatsächlich hohe wissenschaftliche Risiken bergen. Es handele sich auch nicht einfach um eine rein technische Frage. Darüber hinaus könne eine solche Liste auch eine stigmatisierende Wirkung haben: Diese Krankheit könne behandelt [ 30 ] werden, eine andere nicht. Einige Paare würden ein "mongoloides" [ 31 ] Kind, während andere dies nicht wollten. In diesem Sinne hält er es für problematisch, "Mongolismus" auf eine Liste der "schweren Behinderungen" aufzunehmen.

    3.4 Zusammenfassende Bewertung der rechtlichen Situation

    Es gibt in Belgien bis zum heutigen Tag keine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung, in der die Präimplantationsdiagnostik explizit geregelt wird. Lediglich einige Verbotsvorschriften in Artikel 5 des Gesetzes zur Forschung an Embryonen in vitro erfassen auch die PID. Sie wird in den Fällen verboten, in denen "nicht-pathologische" Eigenschaften selektiert werden sollen. Außerdem ist die Geschlechtswahl, die nicht der Aussonderung von geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten dient, verboten. Dies geht über die Präimplantationsdiagnostik hinaus. Durch das Verbot der Geschlechtswahl wird eine bereits an einem Zentrum in Belgien bestehende Praxis unterbunden (s.u.).

    Im Übrigen gibt es untergesetzliche, verbindliche Normen, die die Zulassung von Zentren der Gendiagnostik und der Fortpflanzungsmedizin regulieren sowie Regelungen, die die Weitergabe von Daten regeln. Letztere gelten aber bisher nur für die fortpflanzungsmedizinischen Zentren. Bis heute gibt es aber keine belgische Statistik über die Präimplantationsdiagnostik.

    Man kann also der These von Varone und Schiffino zustimmen, dass die Normen eher prozeduraler als materiell-rechtlicher bzw. grundsätzlicher Natur sind. Es lag auch dem Gesetz zur Forschung an Embryonen ein offensichtlicher Wille vor, möglichst wenige Bereiche zu regeln und Einschränkungen vorzunehmen. So ist auch zu erklären, dass auf einer Anhörung in der Abgeordnetenkammer zum Gesetz die eingeladenen Wissenschaftler das Gesetz positiv bewerteten, da es ihr bisheriges Handeln nicht einschränkt (de Roeck*).

    3.5 Ärztliches Berufsrecht

    Das für alle Ärzte Belgiens verbindliche Berufsrecht ist der "Code de Deontologie Médicale", in der Fassung vom November 2002 des Collège des Médecins. In Kapitel "Problèmes concernant la reproduction" befinden sich in Art. 88 einige wenige dürftige Regelungen zur medizinisch assistierten Fortpflanzung. Der Arzt muss dem Paar und den betroffenen Personen, die die Technik in Anspruch nehmen wollen, vollständige und detaillierte Informationen geben, um ihnen eine klare, bewusste und überlegte Entscheidung zu ermöglichen. Im Falle einer Keimzellspende ist die schriftliche Zustimmung erforderlich [ 32 ]. Der Arzt soll jedoch immer die Interessen des zukünftigen Kindes in Bezug auf das emotionale und familiäre Gleichgewicht unter Berücksichtigung der sozialen und rechtlichen Umstände beachten. Für Experimente an Fortpflanzungsmaterial ist uneingeschränkte Kompetenz, extreme Vorsicht, die Zustimmung der Betroffenen und die Beteiligung einer Ethikkommission (le recours á une commission d`ethique) Voraussetzung.

    Diese Regelungen lassen jede Einschränkung des Personenkreises, der für die künstliche Befruchtung in Frage kommt und jede Regelung der Voraussetzungen, unter denen eine künstliche Befruchtung vorgenommen werden kann (Unfruchtbarkeit, Diagnose genetischer Erkrankungen) vermissen. Der Arzt ist lediglich aufgrund einer Allgemeinklausel verpflichtet, die Interessen des Kindes zu berücksichtigen, wobei aber offen bleibt, inwieweit er eine Behandlung ablehnen darf oder muss und er muss die zu Behandelnden umfassend informieren zur Sicherstellung des informed consent. Auch bei der Forschung an Keimzellen und Embryonen ist nach dem ärztlichen Standesrecht für einen fachlich kompetenten und vorsichtigen Arzt offenbar alles möglich, wenn eine Ethikkommission beteiligt wurde.

    3.5.1 Leihmutterschaft

    Der "Ordre des Médecins" ("Medizinerorden": entspricht der dt. Bundesärztekammer) hat im Bulletin 1990 seine eindeutig ablehnende Haltung zur Leihmutterschaft ausgedrückt. Die Schwester einer unfruchtbaren Frau hatte angeboten, sich mit den Spermien des Mannes befruchten zu lassen und das Kind auszutragen. Der Ordre des Mèdecins hat darin nicht einen Fall der Behandlung einer Unfruchtbarkeit, sondern genauer gesagt, der Erfüllung eines Kinderwunsches gesehen, der sich völlig außerhalb der Patientin abspielen sollte.

    3.5.2 Informierte Zustimmung bzgl. des Einfrierens der Embryonen

    Englert berichtet, dass im Erasmus-Krankenhaus die informierte Zustimmung eingeholt wird, bevor Embryonen eingefroren werden. Eingefrorene Embryonen werden nach fünf Jahren aufgetaut. Die Paare werden auch gefragt, ob die überzähligen Embryonen einem anderen Paar gespendet werden können, ob sie zerstört werden können, oder ob sie für Versuche verwendet werden können. Cassiman dagegen ist der Ansicht, die betroffenen Eltern hätten niemals ihre Zustimmung zu wissenschaftlichen Versuchen "ihrer" Embryonen gegeben. [ xxxv ]

    200 PatientInnen wurden zu ihrer Haltung über das Schicksal der überzähligen Embryonen befragt. Im Ergebnis waren 78 Paare bereit, die Embryonen anderen Paaren zu spenden, 24 waren bereit sie entweder anderen Paaren oder für Forschungszwecke zu spenden, 38 Paare wollten sie für Forschungszwecke zur Verfügung stellen und 60 optierten für die Zerstörung der Embryonen. Grundsätzlich waren 92% der Paare nicht dagegen, dass die Embryonen zerstört würden. [ xxxvi ]

    Cassiers weist darauf hin, dass Paare weniger bereit seien, die Embryonen einem homosexuellen Paar zu spenden als einem heterosexuellen Paar.

    3.5.3 Informierte Zustimmung für PID

    Das Leuven Institute for Fertility and Embryology hat auf seiner Website ein Formular für eine informierte Zustimmung der PID im Falle von Aneuploidieuntersuchungen abgedruckt. Paare, die in das Verfahren einwilligen, haben u.a. unterschrieben, dass die untersuchten Embryonen Träger von genetischen bzw. chromosomalen Krankheiten sein können. Es wird empfohlen eine Chorionzottenbiopsie oder Amniozentese durchzuführen. Im Übrigen wird einer weiteren Untersuchung an Embryonen zugestimmt, die im Fall der Entdeckung von Aneuploidie nicht übertragen wurden, um das Ergebnis zu verifizieren. [ xxxvii ]

    3.6 Bindung der Forschungsgemeinschaft

    1985 entschied das Ethikkomitee der belgischen Forschungsgemeinschaft FNRS (Fonds National de la Recherche Scientifique), die Empfehlungen des Warnock-Reports [ xxxviii ] auch in belgischen Einrichtungen der Fortpflanzungsmedizin anzuwenden. In Warnock-Bericht aus Großbritannien werden Anforderungen an Verfahren der künstlichen Befruchtungen formuliert, darunter auch für die Oozyten- und Embryonenspende. Weitere Festlegungen zum Beispiel in Bezug auf den Umgang mit genetischen Daten sind nicht bekannt.

    Der fehlende rechtliche Rahmen gibt diesen Wissenschaftlern weitgehend freie Hand. Dazu ein konkretes Beispiel: Der Staat verlässt sich quasi darauf, dass Fragen wie z.B. die über die Qualität der Daten, die im Zusammenhang mit der Anwendung der IVF von den Zentren geliefert werden, wissenschaftsintern geregelt werden. (de Clercks*)

    "Trotz der Abwesenheit einer offiziellen Instanz, die damit beauftragt ist zu definieren, was man kann und was man nicht darf in den Labors, gibt es einen Austausch von Informationen auf dem Umweg der wissenschaftlichen Kongresse, der Fachliteratur und der informellen Kontakte." [ xxxix ]

    4. Die gesellschaftlichen Akteure und der öffentliche Diskurs

    4.1 Akteure der Wissenschaft

    Die Debatte wird von Akteuren aus der Forschung bestimmt (Reproduktionsmediziner, Humangenetiker, Ethiker). Diese Rolle wird ihnen auch zugesprochen. Dies ist unter daran zu erkennen, dass zu den Anhörungen des Senates und der Abgeordnetenkammer ausschließlich sie eingeladen waren.

    4.2 Das Belgische Bioethikkomitee

    Die gesetzliche Grundlage für Comité consultatif de Bioéthique de Belgique ist das Gesetz von 1995. Es ist plural zusammengesetzt.

    Dies bedeutet konkret, dass das Komitee so zusammengesetzt wurde, die verschiedenen ideologischen und philosophischen Richtungen ausgewogen vertreten sind, dass es ein ausgewogenen Verhältnis zwischen Frauen und Männer gibt und dass die Zahl der flämisch und französisch sprechende Mitglieder gleich ist. (Außerdem muss ein Mitglied deutsch sprechend sein). [ xl ] Die Pluralität wird dahingehend abgebildet, dass in der Regel verschiedene Voten veröffentlicht werden, wobei nicht gekennzeichnet wird, von wem sie jeweils formuliert wurden. Trotz der Pluralität hat es möglicherweise durch die internen Diskussionen eine Annäherung der Mitglieder des Komitees im Laufe der Zeit gegeben (Schotsman*).

    Das Belgische Bioethikkomitee kann Stellungnahmen erstellen entweder auf eigene Initiative oder indem der/die Vorsitzende eines parlamentarischen Gremiums, ein Mitglied der Regierung, eine Einrichtung des Gesundheitssystems oder eine Ethikkommission einer Klinik (universitär oder außeruniversitär) eine derartige Stellungnahme anfordert.

    Bisher hat das Komitee Stellungnahmen zu folgenden Themen, die die Fragestellung des Gutachtens berühren, abgegeben.

    • Stellungnahme Nr. 12 zum Menschenrechtsübereinkommen der Biomedizin des Europarates
    • Stellungnahme Nr. 3 zur Geschlechtswahl
    • Stellungnahme Nr. 6 zu den ethischen Grundlagen bezüglich der Verbesserung des Angebots und der Arbeitsweise von Reproduktionsmedizinischen Einrichtungen
    • Stellungnahme Nr. 10 zum reproduktiven Klonen
    • Stellungnahme Nr. 18 zur Frage der Forschung an menschlichen Embryonen in vitro
    • Stellungnahme Nr. 19 zum Umgang mit eingefrorenen Embryonen [ 33 ]

    Wenn man die wesentlichen Punkte betrachtet, die in der Stellungnahme zur Forschung an Embryonen in vitro im Konsens verabschiedet wurden, dann sieht man eine hohe Übereinstimmung mit dem Gesetz, das inzwischen verabschiedet wurde. Die Stellungnahme wurde am 16.9.2002 fertig gestellt und war auf Anforderung des Senatspräsidenten Armand De Decker im Mai 2001 angefordert worden. [ 34 ] Das Belgische Bioethikkomitee hat zwar bez. der Forschung an Embryonen in einigen Punkten einen Konsens gefunden, hatte allerdings bezüglich der Einschätzung des Status des Embryos sehr unterschiedliche Ansichten.

    Bemerkenswert ist, dass zwar schon im letzten Jahr bekannt wurde, dass es unterschiedliche Haltungen innerhalb des Ethikkomitees zu Fragen des "social sexing" gibt, dass die Veröffentlichung allerdings immer wieder verschoben wurde, offensichtlich, weil immer noch an Formulierungen gefeilt wird, so dass der Entscheidungsprozess im Parlament vorher abgeschlossen war. [ 35 ] Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass einige Mitglieder social sexing grundsätzlich ablehnen, andere es grundsätzlich befürworten und einige es auf die Fälle von "family balancing" beschränkt sehen wollen. Der Gesetzgeber hat hier allerdings eine eindeutig ablehnende Haltung festgeschrieben.

    4.3 Behindertenverbände

    Die von mir befragten Behindertenverbände beschäftigen sich in Belgien nicht mit dem Thema Präimplantationsdiagnostik. Allerdings erarbeitet das European Disability Forum derzeit eine Stellungnahme, in der die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung durch Pränataldiagnostik und Präimplantationsdiagnostik thematisiert werde (Pierre Mertens*). [ 36 ] Auf Nachfrage erklärte die Vertreterin der Huntington Liga, wahrscheinlich wäre es wichtig, den individuellen Fall zu betrachten.

    4.4 Frauenorganisationen

    Frauenorganisationen sind von mir nicht befragt worden. Nach Varone und Schiffino ist für sie das Thema Fortpflanzungsmedizin oder auch Präimplantationsdiagnostik kein Thema.

    4.5 PatientInnenorganisationen

    Gleiches gilt auch für PatientInnenorganisationen, die ungewollt Kinderlose vertreten wie Les Nouvelles Parentalités (Die Neue Elternschaft) und Les Cigognes fatigués (Die müden Störche). [ xli ]

    4.6 Bürgerkonferenz zu Gendiagnostik

    Die König-Baudoin-Stiftung hat eine Bürgerkonferenz zu Fragen der Gendiagnostik durchgeführt. [ 37 ] Ziel der Konferenz war es, zu "depolarisieren" und Vertrauen zu schaffen (Duvieusart*). 30 Bürgerinnen und Bürger haben sich während drei Wochenenden informiert und debattiert. Als Ergebnis der Bürgerkonferenz wurde eine Stellungnahme verabschiedet, die u.a. bzgl. vorgeburtlicher Tests folgende Forderungen enthält:

    "Der juristische Status des überzähligen Embryos soll durch den Gesetzgeber geklärt werden, unter anderem, um eugenische Verfahren zu verhindern. [...] Es ist notwendig, der Öffentlichkeit zu erklären, dass das Ziel der Gentests und der Gendiagnostikzentren darin besteht, die Lebensqualität zu verbessern und dass sie keineswegs Instrumente sind, die auf eine Perfektion zielen oder darauf, alle Krankheiten und Behinderungen der Gesellschaft verschwinden zu lassen."

    Weiterhin wird gefordert, dass die Gentests und auch der Zugang zur Präimplantationsdiagnostik allen betroffenen Bürgern finanziell ermöglicht werden soll. [ 38 ]

    4.7 Öffentliche Debatte über die Geschlechtswahl

    Eine öffentliche Debatte zu Fragen der Fortpflanzungsmedizin oder auch zur Präimplantationsdiagnostik hat in Belgien bisher kaum stattgefunden. Varone und Schiffino sprechen deshalb von "policy without public". [ xlii ] Allerdings hat nach den Pressemeldungen um das angeblich erste Klonkind das Thema auch die "Gespräche auf der Straße" erreicht (Degan*).

    Zu den wenigen Ausnahmen gehört der zeitlich begrenzte Diskurs zum Thema Geschlechtswahl. Nachdem durch eine britische Zeitung im September 2002 in Belgien bekannt wurde, dass der Reproduktionsmediziner Frank Comhaire aus Gent Paaren aus ganz Europa für ca. 6000 € die Auswahl von Spermien nach Geschlecht anbot [ 39 ], führte dies zu einer öffentlichen Diskussion und verschiedene Reaktionen. Die Sozialistische Partei hat sich in einer Presseerklärung sehr eindeutig gegen eine Geschlechtswahl ausgesprochen, wenn sie nicht mit dem Ziel durchgeführt wird, "Embryonen mit tödlichen Krankheiten, mit geschlechtsgebundenen Krankheiten und mit angeborenen Krankheiten auszusondern". Befürchtet wird eine Diskriminierung von Frauen. [ xliii ]

    In den Zeitungsartikeln wird das Thema differenziert behandelt. Degan spricht von der "Affäre Comhaire". Dies bezieht sich darauf, dass seine Aktivitäten quasi durch Zufall ans Tageslicht kamen. Dabei gibt es keine generelle Ablehnung der Geschlechtswahl. Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme des Belgischen Bioethikkomitees in Bearbeitung sei und es sei zu erwarten, dass es kein einstimmiges Ergebnis geben würde, da einige der Mitglieder für das family balancing seien. Genau für solche Fälle hatte Comhaire das Verfahren angeboten. D.h. nur Paare die bereits mindestens ein Kind haben, und ein Kind des anderen Geschlechts wünschen, um ein "ausgeglichenes" Verhältnis zu erhalten, konnten sich an Comhaire wenden.

    Comhaire selbst sah, so in Gesprächen mit englischen oder deutschen Zeitungen, darin zunächst kein ethisches Problem, machte allerdings einige Tage später gegenüber der Agentur Belga die Aussage: "Er würde diese Tätigkeit nicht fortführen, wenn sie Ablehnung hervorrufen würden." Er bedauerte, dass man ihn insofern missverstanden habe, dass es ihm nicht darum ginge, schnell Geld zu verdienen mit "Praktiken, die ethisch unverantwortlich seien". [ xliv ] Im übrigen wurde er als Sachverständiger zur Anhörung in der Abgeordnetenkammer zum Gesetz zur Forschung an Embryonen, in dem die Geschlechtswahl aus "sozialen Gründen" verboten wurde, eingeladen, erschien aber nicht (Hoogmartens*).

    5. Schlussfolgerung

    Die Frage, ob die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik durch den Gesetzgeber eingeschränkt wird, muss für Belgien verneint werden. Auch das Gesetz über die Forschung an Embryonen, dass im April 2003 von der Abgeordnetenkammer verabschiedet wurde, macht keine Einschränkungen. Allein die Geschlechtswahl, ob an Spermien oder im Rahmen der PID, ist verboten, wenn sie nicht bezogen auf die Aussonderung von Embryonen mit Krankheiten oder Behinderungen durchgeführt wird. In Belgien wird also social sexing nicht praktiziert werden dürfen. Mit dieser Regelung wurde die Praxis einer Klinik in Belgien unterbunden, die die Geschlechtswahl von Spermien anbot.

    Im Übrigen kann das, was in den verschiedenen Einrichtungen bisher praktiziert wurde, fortgesetzt werden. Daraus kann geschlossen werden, dass es keinen Willen des Gesetzgebers in Belgien gibt, einschränkend zu regulieren. Eine der GesprächspartnerInnen kommentierte die Entwicklung der Fortpflanzungsmedizin in Belgien als "anarchisch".

    Die Präimplantationsdiagnostik wird in immer mehr Einrichtungen angewandt. Dies liegt offensichtlich vor allem daran, dass Einrichtungen Sorge haben, Patienten zu verlieren, wenn sie nicht auch diese Technik anbieten. Auch steigt die Zahl der Indikationen in der Einrichtung, die dazu zum derzeitigen Zeitpunkt technisch in der Lage ist. So bietet die VUB demnächst das HLA-matching an und entwickelt Tests für Brustkrebs und Darmkrebs.

    In der Praxis gibt es zum derzeitigen Zeitpunkt einen Unterschied zwischen katholischen und laizistischen Einrichtungen. Inwieweit dieser Unterschied weiterhin bestehen bleibt, muss beobachtet werden. Von der Tendenz her scheinen die Unterschiede geringer zu werden. Generell kann gesagt werden, dass die Bindung an die Katholische Kirche abnimmt. Ein Symbol dafür mag sein, dass sich die PSC (Parti-Social-Chrétien) umbenannt hat in CDH (Centre démocratie humaniste). [ 40 ]

    Varone und Schiffino sehen verschiedene Gründe für die geringe Regelungsdichte bzgl. der Fortpflanzungsmedizin in Belgien. So haben sie beschrieben, dass sich die Christlich-Sozialen Parteien bisher zurückgehalten haben, bioethische Themen zu regeln, wenn sie an der Macht sind. Diese Zurückhaltung trifft auf die anderen Parteien, die zum Zeitpunkt des Berichtes an der Regierung sind, nicht zu. Die Regierungskoalition aus Sozialisten, Liberalen und Grünen hatte den Willen, Fragen der Bioethik zu regeln. Dies hat sie im Falle der Euthanasie in die Tat umgesetzt und nun im Falle der Forschung an Embryonen. Es gab einen offensichtlichen Willen, ein Regelwerk zu schaffen, aber möglichst wenig zu regeln. Es fehlt bis heute der Wille, zusammenfassende Zahlen über die Entwicklung der Präimplantationsdiagnostik in Belgien zu erhalten.

    Nach den Befragungen und der Analyse diverser Dokumente ist der Einschätzung unumwunden zuzustimmen, dass die Mediziner in Belgien, sowohl als organisierte Interessengruppe als auch vertreten in den Entscheidungsgremien ein besonderes Gewicht haben. Sie werden als solche auch anerkannt, z.B. in dem sie zu Anhörungen im Parlament als (ausschließlich) Anzuhörende eingeladen werden. Ein weiteres Gewicht erhalten sie dadurch, dass einige Vertreter, insbesondere Englert [ 41 ], in praktisch allen entscheidenden Gremien vertreten sind.

    Gleichzeitig ist bemerkenswert, dass niemand die Stimme von gesellschaftlichen Gruppen in dieser Frage vermisst (einschließlich der Gruppen selbst). Es bestehen allenfalls informelle Kontakte. So findet tatsächlich in Belgien die Politik zum Thema Fortpflanzungsmedizin bzw. Präimplantationsdiagnostik fast ohne Öffentlichkeit ("policy without public") statt.

    Im Übrigen ist Belgien ein Land, in dem Angebote der Fortpflanzungsmedizin und der Präimplantationsdiagnostik sehr stark auf den ausländischen Markt gerichtet sind. Die Hälfte der Patientinnen, die sich an das größte Zentrum in Belgien wenden, kommt aus dem Ausland. Es würde sich lohnen zu untersuchen, inwieweit die Einrichtungen ohne Patientinnen aus dem Ausland existieren könnten.

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