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Die UN-Konvention - die ersten Schritte in Österreich

Marianne Schulze

Vortrag auf der Fachtagung "Die Verankerung der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen – den Prozess mitgestalten" am 25.06.2009 in Berlin

I. Ratifikationsprozess

Österreich hat die UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Oktober 2008 ratifiziert. Laut den erläuternden Bemerkungen zum Bundesgesetzblatt, mit dem die Ratifizierung national vollzogen wurde „ist davon auszugehen, dass die in der Konvention festgelegten konkreten Rechte inhaltlich bereits vor Unterzeichnung des Abkommens in der österreichischen Rechtsordnung verankert sind.“ Als Problem wurde von der Regierung lediglich die Einrichtung eines nationalen Überwachungsmechanismus im Sinne des Artikel 33 Absatz 2 Konvention erkannt. Hierfür wurde das Bundesbehindertengesetz geändert und eine Struktur vorgesehen, deren jährliche Kosten mit 23.000 € veranschlagt wurden.

II. Monitoringausschuss

Der unabhängige Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist als Beratungsgremium für den bereits bestehenden Bundesbehindertenbeirat im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet. Seine sieben Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) vorgeschlagen, vier sind direkt von der ÖAR nominiert, ein/e Vertreter/in aus der Lehre, ein/e Vertreter/in aus der Wissenschaft und ein/e Vertreter/in einer Menschenrechtsorganisation komplettieren das Gremium. Alle Mitglieder sind per Gesetz in ihrer Funktion unabhängig und weisungsfrei und arbeiten ehrenamtlich. Die Stellungnahmen und Berichte des unabhängigen Monitoringausschusses sind öffentlich und werden dem Bundesbehindertenbeirat zur Kenntnis übermittelt. Ein Internetportal wird demnächst online gestellt.

Wiewohl den Prinzipien über unabhängige Menschenrechtsinstitutionen verpflichtet, hat der Monitoringausschuss einige Schönheitsfehler: neben dem niedrigen Budget, dass er nicht unabhängig verwalten kann, ist es vor allem die Einrichtung in einem Fachministerium, die der Idee, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen als Thema der gesellschaftspolitischen Mitte zu thematisieren, widerspricht.

In seinen ersten Sitzungen nach seiner Konstituierung am 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, am 10. Dezember 2008, hat der unabhängige Monitoringausschuss eingehend eine, den Prinzipien für unabhängige Menschenrechtsinstitutionen folgende, Geschäftsordnung diskutiert und beschlossen. Gleichzeitig sind bereits die ersten fünf Einzelfälle an das Gremium herangetragen worden; die ersten wurden bereits abgeschlossen, veröffentlicht und den zuständigen Stellen übermittelt. Neben einer klaren Formulierung seiner Kompetenzen – Stellungnahmen zu verfassen, Einzelfälle zu bearbeiten und von Amts wegen tätig zu werden – hat der Monitoringausschuss auch versucht mit der Geschäftsordnung eine gewisse Vorbildfunktion in Sachen „gelebte Barrierefreiheit“ zu übernehmen und so manches Thema – Kosten für persönliche Assistenz im Rahmen der Sitzungen – explizit angesprochen.

III. Erste Themenschwerpunkte & Herausforderungen

Die Themenschwerpunkte richten sich derzeit stark nach den Einzelfällen, die – wenig überraschend – zentrale Fragestellungen der Konvention berühren. So zB die Verankerung des sozialen Modells in der Unterscheidung zwischen „Pflegegeld“ und einem Budget für persönliche Assistenz. Die Frage der Selbstbestimmung in allen Lebenslagen kommt wie erwartet sehr schnell in den Fokus des Ausschusses und wird wohl auch die Frage der Geschäftsfähigkeit mit behandeln.

Die föderalistische Struktur Österreichs bedingt, dass die Zusammenarbeit des – einzig für Bundessachen zuständigen – Ausschusses mit möglichen Ländergremien erst im Aufbau befindlich ist. Ungeklärt ist derzeit auch noch die Frage, welches Gremium für die Aufgaben nach Artikel 16 (3) Konvention „zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden,“ zuständig.

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