Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung im Sozialrecht
Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung im Sozialrecht
Roland Rosenow, Freiburg
Das Recht der Teilhabeleistungen hat seine historischen Wurzeln im Fürsorgerecht und damit in einem Gebiet, das – vorsichtig gesagt – nicht besonders selbstbestimmungsaffin war. Seit den großen Sozialrechtsreformen der siebziger Jahre wurde das Recht auf Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung jedenfalls in den gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Teilhabeleistungen zu bewilligen sind, immer weiter gestärkt. Ganz entscheidend ist hier das Wunsch- und Wahlrecht aus § 9 SGB IX, aber auch eine ganze Reihe weiterer Vorschriften. Seit März 2009 sind diese Vorschriften im Licht von Art. 12 UN-BRK auszulegen.
Der Vortrag will zunächst die geltende Rechtslage zusammenfassen und dann in einem zweiten Schritt untersuchen, inwieweit diese Rechtslage durch weitere Vorschriften des Rechts der Teilhabeleistungen und durch die Praxis der Rehabilitationsträger konterkariert wird. Im Ergebnis wird eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem klaren gesetzlichen Anspruch auf selbstbestimmte Teilhabeleistungen einerseits und einer durch ergänzende und untergesetzliche Normen sowie durch zu hinterfragende Auslegungen gesetzlicher Vorschriften legitimierte Begrenzung dieses Anspruchs andererseits festzustellen sein.
Roland Rosenow ist freiberuflicher Dozent für Sozialrecht und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Sozialrechtskanzlei Sozialrecht in Freiburg.