Von der Fürsorge zur Selbstbestimmung – Die UN-Behindertenrechtskonvention als Herausforderung für Soziale Dienste, Soziale Professionen und Gemeinwesen

Stefan Kurzke-Maasmeier

Vortrag auf der Fachtagung "Die Verankerung der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen – den Prozess mitgestalten" am 25-06.2009 in Berlin

Einleitung

Seit dem 26. März 2009 sind die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) und ihr Fakultativprotokoll nun auch in Deutschland verbindlich. Die BRK macht den Prozess der sozialen Inklusion, die Sicherstellung von Selbstbestimmungs- und Teilhabemöglichkeiten sowie einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung unumkehrbar. Sie unterstützt damit einen Paradigmenwechsel in der bundesdeutschen Behindertenpolitik, der spätestens seit der Einführung des SGB IX, des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) von 2006 wirksam zu werden beginnt.

Der Sinngehalt der UN-BRK besteht nicht ausschließlich darin, einen neuen normativen Orientierungsrahmen zu schaffen, der Institutionen wie Wohlfahrtsträgern, Bildungseinrichtungen oder sozialen Diensten ein neues, auf den ersten Blick vielleicht „unverbindliches“ Leitbild aufprägt. Vielmehr noch stellt sie durch ihre starke Akzentuierung des Anspruchs auf soziale Inklusion die gegenwärtige Wohlfahrtspolitik und das mit großem Beharrungsvermögen ausgestattete Gefüge von Fürsorgeinstitutionen, das strukturell weiterhin eher auf „Besonderung“ und Fremdbestimmung angelegt ist, radikal, also bis an die Wurzeln in Frage. Der menschenrechtsbasierte Ansatz, der so unmissverständlich wie bisher in keiner anderen Rechtsnorm, den Menschen mit Behinderung als Träger und Subjekt von Rechten versteht, nimmt über den Staat als Garanten des Rechts hinaus auch die Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde oder eines Stadtteils in die Pflicht, an der Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft mitzuarbeiten. Der Staat hat dazu die geeigneten Infrastrukturen bereitzustellen, die den Schutz vor Diskriminierung, faktische Zugänge zu den Anerkennungsmustern einer Gesellschaft und die Bildung aller ihrer Mitglieder hin zu mehr sozialer Inklusion ermöglichen.

In diesem Beitrag stehen notwendige Schritte der Transformation sozialer Dienste, die sozialprofessionellen Herausforderungen und die Veränderungen auf der Ebene der Gemeinwesen im Mittelpunkt, die mit den normativen Bestimmungen der UN-BRK verknüpft sind.

Fürsorge und Selbstbestimmung

Für den Prozess der Transformation der Sozialen Dienste im Allgemeinen und der Behindertenhilfe im Speziellen stehen paradigmatisch zwei Begriffe, die die Ablösung einer bedürftigkeitsorientierten hin zu einer rechtebasierten Wohlfahrtspolitik beschreiben: Fürsorge und Selbstbestimmung. Beide Paradigmen hängen eng mit dem Prinzip der Autonomie zusammen. Denn die paternalistische Vorstellung von Fürsorge, eine Handlung für den Anderen in Sorge um ihn zu legitimieren ohne den Anderen ausreichend in die Entscheidung über eine bestimmte „Sorgehandlung“ einzubeziehen, beschneidet Autonomie. Das Postulat der Selbstbestimmung hingegen scheint Autonomie zu garantieren. Der Begriff Autonomie meint zunächst nicht anderes als Selbstgesetzgebung und damit das Recht, „die eigenen inneren Angelegenheiten unabhängig von einer anderen Macht bestimmen zu können.“[1] Kritisch wird im ethischen Diskurs eine Rehabilitierung des Fürsorgebegriffs debattiert. Zur Diskussion steht die Frage, ob das das traditionelle Verständnis von Fürsorge als Ungleichgewicht im Machtverhältnis zwischen Professionellem und Menschen mit Behinderung zugunsten eines nicht-paternalistischen Verständnisses abgelöst werden solle, das eine parteiliche Hinwendung und solidarische Unterstützung des Anderen in seiner Abhängigkeit signalisiert. Denn Abhängigkeit, so die amerikanische Philosophin Eva Kittay, sei ein anthropologisches Grunddatum, da jeder Mensch in verschiedenen Phasen seines Lebens auf die Fürsorge anderer angewiesen sein kann (z. B. als Kind, in Zeiten von Krankheit und im Alter).[2] Zum einen darf die Assistenz gerade von Menschen mit einer schweren Behinderung ihr zufolge nicht ausschließlich als Instrument zur Erlangung von Unabhängigkeit im Sinne einer bindungslosen Autonomie verstanden werden. Andererseits meine Abhängigkeit mehr als Fremdbestimmung. Deshalb geht es nach dem Verständnis von Kittay in der professionellen Beziehung eher um die ethische Qualität der Beziehung im Bewusstsein gegenseitiger Angewiesenheit und weniger um die angestrengte Suche nach einem möglichst großen Maß an Unabhängigkeit. Ähnlich hat Ernst Bloch die soziale und geschichtliche Bindung unserer Selbstwerdung und Selbstbestimmung ausgedrückt, er schreibt: „Ich bin. Aber ich habe mich nicht. Darum werden wir erst.“[3]

Eine solche Ethik der Abhängigkeit kann jedoch Widerspruch provozieren, weil sie möglicherweise dem normativen Anspruch der UN-BRK entgegen steht, etwa dem ersten Prinzip des Artikels 3, in dem die Würde und die individuelle Autonomie des Menschen im Mittelpunkt stehen, einschließlich der Freiheit, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Um Entwicklungen entgegenzuwirken, in denen Einstellungen und „Versorgungsstrukturen“ zu Dominanz, Missbrauch und Paternalismus führen, benötigt es eine Kultur der Achtsamkeit, die etwa die deutsche Ethikerin Elisabeth Conradi in ihrer Care-Ethik ausbuchstabiert hat. „Achtsamkeit“, so Conradi „formuliert den Grundgedanken, daß Menschen füreinander außerordentlich bedeutsam sind. (…) Achtsamkeit trägt der Bezogenheit von Menschen aufeinander, ja sogar der Abhängigkeit voneinander Rechnung. (…) Achtsamkeit berücksichtigt Differenzen der Macht und der Möglichkeiten.“[4] In einer Praxis des Care gebe es eine Gratwanderung zwischen Verantwortung und Bevormundung, zwischen Selbstachtung und Achtsamkeit sowie zwischen Desinteresse und Überforderung. Die äußert problematischen Konnotationen, die sich mit dem Fürsorgebegriff verbinden, sind damit nicht aufgehoben, aber dem Ansatz von Conradi lässt sich normativ zumindest entnehmen, dass es in einer helfenden Beziehung nicht dazu kommen darf, den Anderen seiner Eigenressourcen zu berauben und ihn aus der Sphäre der möglichst selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung zu verdrängen. Gleichzeitig widerspricht Sorge – wie Conradi sie versteht – nicht automatisch den Prinzipen der Autonomie und Selbstbestimmung, sondern ergänzt und begrenzt dieses, etwa deshalb, weil Autonomie als Ideal den menschlichen Grenzsituationen wie Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Leiden nicht vollständig entsprechen muss. Allerdings sollte der Versuchung widerstanden werden, das ethische Prinzip der Autonomie allzu einseitig als Ausdruck einer souverän-autarken Lebensweise zu interpretieren. Eine solche verkürzte Idee der Autonomie entspricht nicht in vollem Umfang dem, was mit der Fundamentalnorm der Menschenwürde gemeint ist. Denn die Würde des Menschen ist „keine substantialistisch-ontologische Größe, die als Bollwerk gegen andere zu verteidigen ist, sondern eine intersubjektiv-beziehungsreiche Größe, die in den konkreten wechselseitigen Interaktionen ‚von Mensch zu Mensch‘ wirklich werden will.“[5] Menschliche Würde meint überdies nicht eine als rationale Selbstbehauptungsstrategie verstandene „Vernunftfähigkeit“, sondern das Dasein des Menschen um seiner selbst willen. Beide Aspekte von Autonomie, die aktive Selbstbestimmung sowie das nicht von einer Leistung oder einer bestimmten Kompetenz abhängige Dasein um seiner selbst willen (Selbstzwecklichkeit) gehören zusammen. Das Bruchstückhafte, das Nicht-im-Vorhinein-Verstehbare, ja das widerständig-Verletzliche eines Menschen begründet seine Schutzbedürftigkeit und verlangt insbesondere von professionellen Helfern eine Grundhaltung der Achtsamkeit und der Selbstzurückgenommenheit. Diese Grundhaltung schützt insbesondere das Recht und die prinzipielle Fähigkeit eines jeden Menschen, über sich selbst zu bestimmen – und sei er auch noch so schwer erkrankt oder behindert. Diese Selbstbestimmung findet in manchen Situationen oder Konstellationen nur mit der Übersetzungsleistung anderer, für den betroffenen Menschen bedeutsamer Personen ihren Ausdruck. Auch durch die Assistenz professioneller Begleiter kann dieses Autonomiestreben unterstützt und entwickelt werden. Ein differenziertes Verständnis von Selbstbestimmung, Individualität und Identität kann mit dem Begriff einer sozial-relationalen Autonomie übersetzt werden, und er ist insofern von Bedeutung, weil er die grundsätzliche Angewiesenheit von Menschen nicht negiert, wie dies etwa die offizielle deutsche Übersetzung in einigen Passagen der UN-BRK nahelegt. Hier wird etwa der Begriff „living independently“ mit „Unabhängiger Lebensführung“ übersetzt und nicht, wie es vor allem die Selbsthilfeverbände zu Recht gefordert haben mit „Selbstbestimmt leben“.[6] Im anschließenden Teil wird eine weitere Facette des Autonomiebegriffs beleuchtet, um damit überzuleiten zu der Frage, welche Transformationen den Sozialen Diensten – und damit sind hier vor allem die Wohlfahrtsträger mit der nach wie vor dominanten stationären Einrichtungsstruktur gemeint – mit Blick auf die UN-BRK ins Haus stehen oder besser: stehen sollten.

Soziale Dienste: Transformationserfordernisse und -hindernisse

Wenn Wohlfahrtsträger und soziale Unternehmen das Prinzip der Selbstbestimmung ernst nehmen, dann hat das erhebliche Auswirkungen auf die Organisation von sozialen Dienstleistungen, etwa auch in der Behindertenhilfe. Zwar lässt sich sozialrechtlich und sozialpolitisch gegenwärtig eine Entwicklung hin zu mehr Selbstbestimmung für die sog. Kunden sozialer Dienste erkennen – als Beispiel sei die Einführung des persönlichen Budgets genannt. Doch sind soziale Unternehmen nach außen weiterhin in vielfältiger Weise nicht autonom und lassen auch nach innen häufig wenig Autonomie zu. Denn die als gemeinnützig anerkannten sozialen Einrichtungen erbringen als freie Träger subsidiäre Dienstleistungen und akzeptieren für dieses Privileg der Gemeinnützigkeit ein hohes Maß an Abhängigkeit von staatlichen Vorgaben. Im Spannungsfeld dieser korporatistischen Beziehung zwischen Wohlfahrtsträgern und Staat steht der Klient, über dessen Kopf hinweg Entgeltvereinbarungen zur Finanzierung von Pflege, Assistenz und Betreuungsarbeit häufig geführt werden.[7] Die autonome Entscheidung des Patienten, des Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit insbesondere in stationären Einrichtungen, über die Bedingungen seiner Lebensqualität selbst zu entscheiden, ist damit nach wie vor in hohem Maße eingeschränkt. Die Einbuße selbstbestimmter Lebensführung wird auch dadurch verstärkt, dass in einem marktwirtschaftlichen Modell der Organisation sozialer Dienste der Mensch mit einer psychischen Erkrankung oder Behinderung einerseits als rational entscheidender Kunde gesehen wird, andererseits aber zu wenig Möglichkeiten und Instrumente selbstbestimmter Lebensführung zur Verfügung stehen.

Inklusion und Soziale Dienste

Wie viel Möglichkeit zur Teilhabe, Gewährung von Selbstbestimmung und Autonomie in Sozialen Diensten und sozialen Einrichtungen ist nun aber möglich, insbesondere für solche Personen, die aufgrund ihrer Behinderung und vor allem aufgrund struktureller Barrieren, bei der Formulierung und Durchsetzung ihrer legitimen Rechte und Interessen vor Schwierigkeiten stehen? Wohlfahrtsträger und ihre Sozialen Dienste, die sich dem Prinzip der individuellen Autonomie verpflichtet wissen, müssen Bedingungen dafür schaffen, Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Freiheit und selbstbestimmten Entscheidungen zu ermöglichen. Das können sie auf der Ebene ihrer Einrichtungen durch die Gewährleistung von Wohnmöglichkeiten und Arrangements, die die Würde des Einzelnen respektieren, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre oder auf selbst gewählte Formen der Arbeit, Freizeit und Beschäftigung. Innerhalb der Sozialen Dienste und Einrichtungen ist durch die Etablierung von Ethik-Komitees (unter Beteiligung von Bewohnerinnen und Bewohnern) zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen aus der UN-BRK eingehalten werden.[8] Ein wichtiger Punkt ist hierbei das Recht auf Anerkennung als Rechtssubjekt und die Teilhabe am Rechtsverkehr (Artikel 12), denn weiterhin ist zu häufig die unterstützte Entscheidungsfindung der Ausnahmefall und die rechtliche Stellvertretung der Normalfall, obgleich es umgekehrt sein müsste.[9] Die Operationalisierung der Leitideen von Autonomie und Selbstbestimmung bezieht sich im Grunde auf alle im Mittelteil der BRK konkretisierten, aus der Internationalen Menschenrechtscharta bekannten Rechte (Art. 10-30), etwa das Recht auf Bildung (Art. 24), Gesundheit (Art. 25) und auf Achtung der Privatsphäre (Art. 22). Diese Rechte schließen die Möglichkeit ein, Post zu erhalten und zu versenden, ein eigenes Konto zu führen, den Zugang zu medizinischen und persönlichen Akten, die Teilhabe an Entscheidungen zu Medikation und Therapien sowie den selbstverständlichen Kontakt zu Familie und Freunden (Vgl. Artikel 23 BRK).

Nun lässt sich auf einer solchen Ebene der Organisationsethik zwar dem Ideal faktischer Autonomie von Menschen mit Behinderung nahe kommen, aber der völkerrechtliche Begriff der Inklusion meint eigentlich noch viel mehr, denn mit ihm ist der Anspruch auf eine Öffnung gesellschaftlicher Bereiche für die effektive Teilhabe von Menschen mit Behinderung verknüpft. Insofern geht es nicht ausschließlich um eine „moralische Verbesserung“ der sozialprofessionellen Dienstleister, sondern darum, Hand anzulegen an die Institutionen, an die „konstituierenden Bedingungen unserer Lebenswelt“[10]. Der Begriff Inklusion markiert also die Notwendigkeit, völlig neu über die Organisation sozialer Dienstleistungen insbesondere mit Blick auf die Bereiche Wohnen und Arbeit nachzudenken. Insofern kann von der BRK ein weiterer starker Impuls ausgehen, um die Beharrungskräfte mancher institutioneller Hilfesysteme aufzuweichen, die in der Gefahr stehen, mit ihrem umfassenden Qualitäts- und Versorgungsanspruch vor allem zur Reproduktion ihrer Daseinsberechtigung zu neigen, indem sie etwa Hilfebedarfe künstlich erzeugen.[11] Das Innovative des Inklusionskonzepts liegt gerade darin, über solche Reproduktionsmechanismen insbesondere stationärer Versorgungsarrangements hinauszukommen. Denn es geht nicht ausschließlich darum, innerhalb bestehender Strukturen Räume für Menschen mit Behinderungen zu öffnen, um sie, wie es Artikel 19 der BRK formuliert „in die Gemeinschaft einzubeziehen“. Vielmehr sind im Zeichen einer menschenrechtsbasierten Inklusion gesellschaftliche und damit auch sozialpolitische und sozialrechtliche Strukturen so zu gestalten und vor allem zu verändern, dass kulturelle Vielfalt und die Unterschiedlichkeit von Lebensentwürfen und Lebensbewältigungsmustern zum qualitativen Merkmal von Gesellschaften werden kann (diversity-Ansatz). Inklusion setzt die Dominanzkultur einer Mehrheitsgesellschaft unter Veränderungsdruck und verlangt nicht umgekehrt, dass Menschen mit Behinderung sich in vorgegebene Strukturen einpassen. Dass diese Grundphilosophie der BRK geachtet und die Verpflichtung zur Einhaltung der in ihr enthaltenen Artikel gewährleistet wird, kann selbstverständlich nicht ausschließlich Aufgabe institutioneller Ethik-Komitees sein, auch wenn sie auf der Ebene der Einrichtungen zweifellos wichtig sind. Wohlfahrtsverbände, Soziale Unternehmen und Träger Sozialer Dienste werden auch eine Rolle im Rahmen des Monitoringverfahrens und in der Berichterstattung im UN-Ausschuss spielen und dort auf ein sehr kritisches Gegenüber treffen: zivilgesellschaftliche Gruppen sowie Selbsthilfe- und Behindertenverbände (Art. 33 Abs. 3 der BRK). Gerade diesen repräsentativen Organisationen ist es zu verdanken, dass die BRK in dieser Form ratifiziert werden konnte. Die staatlichen Akteure und die von ihnen beauftragten und finanzierten Leistungserbringer sind deshalb insbesondere den Menschen mit Behinderung und den sie vertretenen Organisationen gegenüber darüber rechenschaftspflichtig, in welchem Umfang und in welcher Qualität die Umsetzung der in der BRK normierten Autonomie- und Teilhabeansprüche gewährleistet wird.

Die Wohlfahrtsträger und die Sozialen Dienste werden weiterhin notwendig sein, denn sie sind wegen ihres Gemeinwohlauftrags und ihrer Fähigkeit zur Einbindung gesellschaftlicher Akteure in besonderer Weise geeignet, sozialen Zusammenhalt zu fördern und innovative Entwicklungen anzustoßen. Allerdings wird sich ihre Gestalt wandeln müssen, wollen sie den normativen Vorgaben der BRK entsprechen. Frank Mulcahy, der Sekretär von Disabled People’s International Europe, benennt drei konstitutive Grundprinzipien, die aus seiner Sicht für die Erbringung sozialer Dienste künftig von zentraler Bedeutung sein werden: 1. Gleichheit, 2. Partizipation und 3. Befähigung zur und Ermöglichung von Selbstbestimmung und Wahlfreiheit (Enabling Independence and Choice). Der erste Aspekt zielt vor allem auf die in Artikel 12 geforderte Gleichheit vor dem Gesetz und hinsichtlich der Wahrnehmung bürgerlicher Rechte, die durch spezifische Förderung herzustellen sei. Um Partizipation zu ermöglichen, ist es Mulcahy zufolge notwendig, allen vielschichtigen Ausgliederungsprozessen nachhaltig entgegenzuwirken und Benachteiligungen im Wohnumfeld wie am Arbeitsplatz abzubauen. Und drittens sei eine selbstbestimmte Entscheidung und effektive Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer sozialer Dienste nur zu erreichen, wenn geeignete Instrumente wie zweckgebundene Geldleistungen und ähnliches tatsächlich flächendeckend umgesetzt würden.[12] Eine massive Fehlentwicklung bei der Umstrukturierung des Angebots von Leistungserbringern im Sinne der UN-BRK soll hier herausgegriffen werden, weil diese symptomatisch für das Missverhältnis zwischen der Ankündigung, den Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe und selbstbestimmtes Leben einzulösen, und der tatsächlichen Politik einiger Sozialunternehmen und Leistungsträger steht; es betrifft die Umsetzung des Rechts auf die freie Wahl des Wohnens.

Heimliche Verstecke

Die Anerkennung des Rechts von Menschen mit Behinderung auf Freizügigkeit und auf die freie Wahl ihres Aufenthaltsorts (Art. 18 Abs. 1), das Wunsch- und Wahlrecht bezogen auf die Wohnform und auf die Einbeziehung in die soziale Gemeinschaft (Art. 19) sowie die Achtung der Unverletzlichkeit der Privatsphäre (Art. 22) sind wesentliche Bestandteile der UN-BRK, gegen die mit Blick auf die steigende Zahl von Heimplätzen für Menschen mit geistiger Behinderung und psychischer Erkrankung zumindest tendenziell verstoßen wird. Das menschenrechtliche Problem besteht nicht nur darin, dass der Neubau von Heimen oder die nur schleppend vorangehende Auflösung und Umstrukturierung von großen Anstalten die Zielsetzung eines verstärkten Zugehörigkeitsgefühls („enhanced sense of belonging“)[13] zu einer sozialen Gemeinschaft, vor allem aber der Idee gesellschaftlicher Teilhabe widerspricht. Auch das Recht auf Achtung der Wohnung (Art. 23), auf die Unverletzlichkeit der Privatsphäre insbesondere hinsichtlich der höchstpersönlichen und intimem Bereiche des Schlafens und der Körperhygiene wird etwa dadurch konterkariert, dass auf „Bundes- und Landesebene aus Kostengründen immer wieder darüber diskutiert wird, ob Menschen, die in Behinderten-, Alten- und Pflegeheimen leben, künftig auch in Mehrbettzimmern untergebracht werden sollen“.[14]

Nach Berechnungen aus dem Jahre 2006 leben in Deutschland noch immer etwa 150.000 Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen; ihre Anzahl wird sich bis 2016 wohl auf ca. 180.000 Personen erhöhen.[15] Die Zahl der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mit psychischer Erkrankung kann aufgrund unklarer Steuerungsmechanismen und fehlender Datenerhebungen nur geschätzt werden. Eine u. a. durch Wissenschaftler der Katholischen Hochschule für Sozialwesen in Berlin durchgeführte Studie kommt zu dem Ergebnis, dass trotz einer gut ausgebauten ambulanten psychosozialen Versorgung ein erheblicher Teil chronisch psychisch kranker Berliner in Heimen lebt, ca. 700 von ihnen sogar außerhalb Berlins, teilweise in geschlossenen Einrichtungen.[16]Der gegenwärtige Aufwuchs von Heimplätzen für Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung führt nach den gängigen Marktprinzipien beinahe unumgänglich zu einem Belegungssog. Dieser Prozess ist auf eine Mehr an Isolation angelegt und damit das genaue Gegenteil einer Transformation sozialer Dienste und Leistungserbringer im Sinne von mehr Teilhabe und Autonomie.

Überdies wird von Experten sogar bezweifelt, ob Betreuung und Assistenz von Menschen in stationären Einrichtungen tatsächlich kostengünstiger und damit in der Logik einer marktgesteuerten Sozialpolitik weniger legitimationsbedürftig sind. Zwar unterbietet eine solche eingeschränkt ökonomische Sichtweise die menschenrechtsethische Beurteilung, aber die Frage der Kosten einer angemessenen Versorgung ist nach dem Gerechtigkeitskriterium der Angemessenheit einer Entscheidung durchaus bedenkenswert. Nach den Ergebnissen einer europäischen Studie über gemeindenahe Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen ist davon auszugehen, dass die Kosten für Leistungen bei Menschen mit höherem Hilfebedarf in gemeindenahen Diensten zwar höher sein können als im Fall der Versorgung in Großeinrichtungen. Demgegenüber stehen aber die weitaus geringeren Kosten für Leistungen bei Menschen mit geringem Hilfebedarf in der Gemeinde, durch die ein solcher Mehraufwand, der überdies menschenrechtlich geboten ist, ausgeglichen werden kann. Insofern lässt sich dieser Studie zufolge auch ökonomisch keine hinreichende Begründung zur Verweigerung von Möglichkeiten des gemeindenahen, ambulanten Wohnens finden.[17] An dieser Stelle soll zu einem letzten Punkt übergeleitet werden, der bereits schon angerissen wurde: die Notwendigkeit der Öffnung der Sozialen Dienste zum Gemeinwesen und die Umgestaltung des Gemeinwesens zu einer „Enabling Community“.

Auf dem Weg zu einer Enabling Community – Gemeinwesen inklusiv befähigend gestalten

Die Überschrift zu Artikel 19 der BRK lautet „Living independently and being included in the community“ und ist mit dem Anspruch verknüpft, gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen sie betreffenden Angelegenheiten zu garantieren, damit sie so unabhängig wie möglich und mit soviel Assistenz wie nötig zu Autorinnen und Autoren ihrer eigenen Lebensführung werden und nicht länger „Objekte der Fürsorge“ bleiben. Eine solche Transformation kann letztlich nicht in quartiersfernen (stationären) Einrichtungen gelingen, sondern nur dort, wo Menschen mit Behinderung – wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch – sich als aktiver Teil eines Gemeinwesens erleben können (being part of the community). Soziale Dazugehörigkeit meint dabei nicht nur Teilhabe, sondern muss auch als Teilgabe verstanden werden[18], denn die ausschließlich passive Entgegennahme von Hilfeleistungen durch Menschen mit Behinderungen lässt ihre Ressourcen ungeachtet und widerspricht ihrem Würdeanspruch. Die Fähigkeiten, Talente und Ressourcen, die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzubringen haben sind je unterschiedlich und entsprechen den Möglichkeiten eines jeden Menschen. Dass sie aber in ihrer Unterschiedlichkeit eingebracht werden können, ist ein ethisches Erfordernis einer gerechten Gesellschaft. „Die Vergleichsbasis bezieht sich dann nicht mehr auf ein als Norm festgesetz tes Maß an Leistungsfähigkeit, sondern auf das Möglichkeitenspektrum der individuellen Talentausübung, in dem Menschen gleichgestellt werden sollen.“[19] Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass diese Talente auch öffentlich eingebracht werden können, als Teilgaben in den Bereichen Arbeit, Kultur und Sport, (kommunale) Politik oder Bildung. Denn Anerkennung auf der Ebene sozialer Wertschätzung geschieht auch und vor allem im Verhältnis von Bürgerin zu Bürger, also im Gemeinwesen. Der Ort von sozialer Inklusion ist somit weder die (stationäre) Einrichtung, noch ausschließlich das private Wohnumfeld, sondern der Sozialraum der Gemeinde, des Kiezes, des Stadtteils oder der Nachbarschaft mitsamt den politischen, kulturellen oder auch kirchlichen/religiösen Institutionen. Sozialen Diensten kommt bei der Gestaltung eines inklusiven Sozialraums eine bedeutsame Aufgabe zu: sie sind mehr als Dienstleister für Assistenz, Anbieter von Wohnraum oder Unterstützer in der Bewältigung alltäglicher Herausforderungen. Soziale Dienste, die den in der BRK festgeschriebenen Anspruch auf Autonomie, Selbstbestimmung und Teilhabe einlösen wollen, müssen zu Inklusionsagenturen werden, die Hilfestellungen geben bei der Durchsetzung bürgerlicher Rechte, bei der Gestaltung eines mental wie technisch barrierefreien Umfeldes und bei der Bildung sozialer Netzwerke und subjektiv bedeutsamer Lebensbereiche.[20] Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass solche Inklusionsagenturen Netzwerke schaffen und nachhaltig sichern, die konstruktive Kooperationen zwischen Wohlfahrtspflege, kommunaler Politik und Verwaltung, bürgerschaftlichen und Selbsthilfeinitiativen und Bildungseinrichtungen ermöglichen. „Die Wohlfahrtspflege steht hier insofern auf einem ‚öffentlichen Prüfstand’, ob es ihr gelingt, für die Entwicklung einer ‚inklusiven Gesellschaft’ Vorbildfunktion zu übernehmen – und unterwegs niemanden zu verlieren … weder die eigenen Mitarbeitenden unabhängig vom Schweregrad des erforderlichen Perspektivwechsels noch Menschen mit Behinderungen unabhängig vom Schweregrad ihrer Behinderung.“[21]

Der Perspektivwechsel hin zu einer inklusiven Gesellschaft macht selbstverständlich auch Veränderungen in der Ausbildung und im Selbstverständnis von Sozialprofessionellen notwendig. Soziale Arbeit, die sich als eine Menschenrechtsprofession versteht, zielt auf die Realisierung sozialer Gerechtigkeit als einer Beteiligungs- und Teilhabegerechtigkeit, die den Zugang zu lebensdienlichen Ressourcen und zur Verwirklichung von Rechtsansprüchen öffnen will. Sie hat im Kontext einer auf Inklusion angelegten Behindertenhilfe sowohl Aufgaben in der Assistenz- und Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderungen, als auch im Rahmen der Gemeinwesen- und Sozialraumarbeit. So kann es etwa durch das Konzept des Community Organizing gelingen, Engagementbereitschaft der Akteure für Inklusion und Potenziale von Empowerment, Selbstorganisation und subsidiärer Verantwortungsübernahme freizusetzen, die der kontinuierlichen Erneuerung von Solidarität und sozialer Sicherheit dienen.[22] Die Studienprogramme der Sozialen Arbeit oder der Heilpädagogik sollten in diesem Sinne dahingehend profiliert werden, dass sich Sozialprofessionelle im Bereich der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie nicht nur als Dienstleister für individualisierte Assistenz- und Unterstützungsleistungen verstehen, sondern als Inklusionsagenten in und für Gemeinwesen. Sozialer Arbeit geht es um eine Befähigung zur selbstbestimmten Lebensbewältigung und -gestaltung in einer gerechten Gesellschaft und sie ereignet sich auch und vor allem in Gemeinwesen, deren Stärke gerade darin liegt, dass diese durch ihr komplexes Gefüge von Institutionen, Organisationen und Personen die wichtigste Grundlage für Inklusion beinhalten. Ein Gemeinwesen, das die rechtliche und soziale Inklusion von Menschen mit Behinderung fördert, ist ein Gemeinwesen, das wechselseitig befähigend wirkt und befähigt werden muss (Enabling Community). Durch professionelle gemeinwesenbezogene und sozialraumorientierte Handlungsansätze kann es gelingen, Gemeinwesen und ihre Akteure zu befähigen, selbst zu „Subjekten der Inklusion“ zu werden und neue zivile Solidaritäten zu etablieren, die inklusiv befähigend wirken.[23] Befähigte und befähigende Gemeinwesen gründen auf einem menschenrechtsbasierten Verständnis von sozialer Zugehörigkeit sowie auf symmetrischen Anerkennungsverhältnissen (in den Bereichen Recht und soziale Wertschätzung). Es geht um die faktische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen als Bürgerinnen und Bürger an den zivilen, politischen und sozialen Anerkennungsmustern. Die normativen Kriterien für soziale Dazugehörigkeit in einer Enabling Community lassen sich messen an der Anzahl, der Stabilität und der Nachhaltigkeit von Zugängen zu anerkennungsrelevanten, inklusionsermöglichenden und statuserhaltenden Ressourcen wie Wohnen, Arbeit, Bildung, Soziale Netzwerke und Gesundheit. Inklusionsagenturen im Dienste einer Enabling Community ergänzen und erweitern die herkömmlichen sozialstaatlichen Institutionen und Hilfesysteme in kritischer Absicht, sie können diese unter den gegebenen Bedingungen sicher (noch) nicht ersetzen. Die (ehrenamtlichen wie professionellen) Akteure in so verstandenen Sozialen Diensten assistieren Personen mit erhöhtem Assistenzbedarf dabei, ihren rechtlich kodifizierten Anspruch auf eine differenzierte und individuelle Hilfe zu formulieren und durchzusetzen. Das können sie in legitimer Weise jedoch nur dann, wenn sie von ihnen auch beauftragt wurden; jede ausschließlich durch professionelle Handlungsakteure initiierte „Inklusionsmaßnahme“ widerspricht in der Regel dem Autonomie- und Selbstbestimmungsanspruch im Sinne der BRK. Im Kreuzfeuer des Diskurses um die künftige Wohlfahrtspolitik und die Frage der Verantwortungsteilung zwischen Staat und Bürgern benötigt das Enabling Community-Konzept zudem eine kritische Komponente, die auf die Einhaltung von sozialen Rechten und Gerechtigkeitsstandards achtet, damit diese nicht unter der Hand durch verkürzte Formen von Beistandssolidarität und paternalistische Spielarten der Barmherzigkeit ersetzt werden.[24]

Die Anerkennung und die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen als Bürgerinnen und Bürger ist der Kern des Inklusionsgedankens wie ihn die BRK formuliert und dieser schießt in gewisser Weise über eine behindertenpolitische Perspektive hinaus, denn Inklusion meint letztlich alle Bürgerinnen und Bürger. Insofern ist zu hoffen, dass mit der BRK auch Impulse für die Stärkung der Menschenrechte anderer verletzlicher Gruppen und für die (Re-)Vitalisierung aktiver Gemeinwesen einhergehen.

Fazit

Menschenrechte setzen das verletzbare Individuum in ein neues Verhältnis zu einer Gemeinschaft: der Einzelne erhält die Befugnis, sich gegenüber den Zugriffen der Mehrheitsmacht oder eines Staates zu schützen und nicht alles hinnehmen zu müssen. Menschenrechte ersetzen noch keine gerechte Politik, aber sie sind eine motivierende Kraft, die in einem gewissen Sinne die Aufmerksamkeit auf Verhältnisse lenkt, die einer gerechten politischen Antwort bedürfen. Menschenrechte wirksam werden zu lassen und die Würde von Menschen schützen zu helfen, die als fremd, verrückt, alt und behindert gelten oder in anderer Weise verletzlich sind, ist nicht, zumindest längst nicht nur Aufgabe der Vereinten Nationen, der Menschenrechtsausschüsse oder der Nichtregierungsorganisationen. Es ist eine gemeinsame Aufgabe der gesamten Zivilgesellschaft und jeder und jedes Einzelnen die oder der mit anderen handeln kann, also Macht hat (Hannah Arendt). Seien dies Professionelle in Sozialen Diensten oder Menschen mit Behinderungen, Mitarbeiterinnen in öffentlichen Verwaltungen oder von Leistungsträgern, Mitglieder von Kirchengemeinden, Vertreterinnen aus der Wirtschaft oder Verantwortliche aus dem Bildungsbereich.

Eine verantwortliche Inklusionsgesellschaft entfaltet sich auf der Grundlage eines Konzepts der Anerkennung, das nicht nur „schwache Toleranz“ meint, sondern die Auseinandersetzungen mit der Andersheit der Anderen forciert und auf eine „Gemeinschaft der Pluralitäten“ abzielt. Eine am Anerkennungsbegriff orientierte Behindertenpolitik initiiert einen Prozess, der ein neues Verständnis der Teilhabe aller Menschen am sozialen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben erforderlich macht. Die Ethik hat die gesellschaftlichen Institutionen hinsichtlich der Frage kritisch zu analysieren, ob diese ihren Mitgliedern die Teilhabe an den Anerkennungsformen ermöglichen, die für die Entwicklung des Selbstvertrauen, der Selbstachtung und der Selbstschätzung notwendig sind und damit soziale Inklusion ermöglichen. Denn Selbstverantwortungs- bzw. Selbsthilfepotenziale verdanken sich keinem „urwüchsigen“ Entstehungsprozess, sondern sind das Ergebnis von sozialer Anerkennung. Die „Enthinderung der Gehinderten“ wie Peter Radtke das nennt, also die Herstellung von Möglichkeitsbedingungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen normativen Anerkennungsmustern befähigt erst zur Ausübung von Freiheit und damit zur aktiven Gestaltung einer inklusiven Gesellschaft.

 

© Stefan Kurzke-Maasmeier, Berlin 2009

 

Logo des ICEP

ICEP | Berliner Institut für christliche Ethik und Politik Stefan Kurzke-Maasmeier Köpenicker Allee 39-57 10318 Berlin Tel.: 030 - 50 10 10 913 Fax: 030 - 50 10 10 932 kurzke-maasmeier@icep-berlin.de www.icep-berlin.de



[1] Pohlmann, Rosemarie: Artikel Autonomie, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, hrsg. von Joachim Ritter, Band 1, S. 702-719, hier: S. 702.

[2] Vgl. etwa: Kittay, Eva Feder: Behinderung und das Konzept der Care Ethik. In: Graumann Sigrid et. al. (Hrsg.): Ethik und Behinderung. Ein Perspektivenwechsel. Frankfurt am Main 2004, S. 67-80

[3] Bloch, Ernst: Tübinger Einleitung in die Philosophie, Frankfurt am Main 1963, S. 11.

[4] Conradi, Elisabeth: Take Care. Grundlagen einer Ethik der Achtsamkeit, Franfurt am Main 2001, S. 238.

[5] Lob-Hüdepohl, Andreas: Autonomie und Soziale Menschenrechte in der Pflege – Ethische Grundsatzbemerkungen. In: Fix, Elisabeth/ Kurzke-Maasmeier, Stefan (Hrsg.): Das Menschenrecht auf gute Pflege. Selbstbestimmung und Teilhabe verwirklichen. Freiburg 2009, S. 33–46, hier: S. 36.

[6] Siehe „Schattenübersetzung“ der UN BRK für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Internetressource: http://www.netzwerk-artikel-3.de/dokum/schattenuebersetzung-endgs.pdf [Zugriff am 20.06.2009].

[7] Vgl. dazu Bohlken, Eike /Brüll, Hans-Martin: Autonomie in Beziehung als Leitidee für kirchliche Sozialunternehmen, Schriften des IBE Nr. 2, Weingarten 2003, S. 26 ff., Internetressource: http://www.ub.uni-konstanz.de/opus-hsbwgt/volltexte/2005/11/pdf/autonomie_in_beziehung_als_leitidee.pdf [Zugriff am 20.06.2009]. Aktuell: Brüll, Hans-Martin/ Bohlken, Eike (Hrsg.): Autonomie in Beziehung. Zur Ethik von Sozialunternehmen mit christlichem Anspruch. Freiburg 2009.

[8] Als Beispiel für einen solchen Prozess kann die Umsetzung der „Charta der Rechte hilfs- und pflegebedürftiger Menschen“ gelten, auch wenn es sich hinsichtlich der Rechtswirksamkeit um ein anderes Dokument handelt. Die Charta ist mittlerweile um einen Leitfaden zur Selbstbewertung ergänzt worden, der es Einrichtungen und Diensten bereits heute ermöglicht, die Charta als Instrument ihres Qualitätsmanagements oder zur Unterstützung ihrer täglichen Praxis zu nutzen.

[9] Vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. Theresia Degener zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 24. November 2008 in Berlin zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Drucksache 16/10808, S. 21–25, hier: S. 23

[10] Vgl. Singer, Mona: Weibliches Subjekt und Gastfreundschaft, in: Ruthard Stäblein (Hg.): Moral heute. Bd.1: Vollkommen - Verkommen, Baden-Baden 1993, S. 125-155, S. 155.

[11] Vgl. Rückoldt, Frank-Dietrich: Über das Recht aller Menschen, unter den Brücken zu schlafen ...Qualitätssicherung als Vermeidungsstrategie. Internetressource: http://www.teamteachers.de/html/qm_als_vermeidung.html [Zugriff am 20.06.2009].

[12] Vgl. Mulcahy, Frank: Future of Social Services in Europe – how it concerns disabled people. In: „The future of social services in Europe”, hrsg. Vom Observatorium für die Entwicklung der sozialen Dienste in Europa. Brüssel 2001, S. 84-89. 84 f.

[13] Vgl. Präambel (m); siehe dazu auch Bielefeldt, Heiner: Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenrechtskonvention. Deutsches Institut für Menschenrechte 2007, S. 10

[14] Lachwitz, Klaus: UN-Konvention soll deutsches Recht werden - sie gibt wichtige Impulse. Internetressource: http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/artikel/un-konvention-soll-deutsches-recht.php?listLink=1 [Zugriff am 20.06.2009].

[15] Dabei wird sich der Anteil der über 60-Jährigen verdreifachen, d.h. dass es künftig v. a. mehr pflegebedürftige alte Menschen mit einer (geistigen) Behinderung in stationären Einrichtungen geben wird. Die Zahlen beruhen auf Berechnungen des Statistischen Bundesamtes und des Berlin-Instituts für Bevölkerung und Entwicklung. Vgl. dazu: Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung: Alt und behindert Wie sich der demografische Wandel auf das Leben von Menschen mit Behinderung auswirkt. Berlin 2009, S. 7.

[16] Vgl. Vock, Rubina/ Zaumseil, Manfred/ Zimmermann, Ralf B./ Manderla, Sebastian: Mit der Diagnose "chronisch psychisch krank" ins Pflegeheim? Eine Untersuchung der Situation in Berlin. Frankfurt am Main 2007.

[17] Included in Society – Ergebnisse und Empfehlungen der europäischen Studie über gemeindenahe Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen, Projektbericht hrsg. von Inclusion Europe Autism Europe, Mental Health Europe, The Open Society Mental Health Initiative. Redaktion: Geert Freyhoff, Camilla Parker, Magali Coué, Brüssel 2004, S. 37. Vgl. dazu auch J. Mansell, M. Knapp, J. Beadle-Brown und J. Beecham (2007). Übergang von Großeinrichtungen zum selbstbestimmten Wohnen in der Gemeinde – Ergebnisse und Kosten: Bericht einer europäischen Studie. Teil 1: Zusammenfassende Darstellung. Canterbury: Tizard Centre der University of Kent. Internetressource: http://ec.europa.eu/employment_social/index/vol1_summary_final_de.pdf [Zugriff am 20.06.2009]

[18] Vgl. dazu: Steinhart, Ingmar: Praxis trifft Inklusion. In: Verhaltenstherapie & psychosoziale Praxis 40. Jg. (1) / 2008, S. 29-34, hier: S. 31f.

[19] Eurich, Johannes: Soziale Gerechtigkeit für Menschen mit Behinderung. Vortrag im Institut Mensch, Ethik, Wissenschaft am 10.03.2009 in der Reihe 'Friedrichshainer Kolloquium'. Internetressource: http://www.imew.de/fileadmin/Dokumente/Volltexte/FriedrichshainerKolloquien/Eurich_SozialeGerechtigkeit.htm, [Zugriff am 20.06.2009].

[20] Vgl. Seifert, Monika: Inklusion ist mehr als Wohnen in der Gemeinde. In: F. Greving, Ch. Mürner, P. Rödler, M. Dederich (Hrsg.): Inklusion statt Integration? Heilpädagogik als Kulturtechnik. Gießen 2006, S. 98-113.

[21] Vgl. Steinhart, Praxis trifft Inklusion, a. a. O., S. 32.

[22] Vgl. dazu: Kurzke-Maasmeier, Stefan: Aktivierende Soziale Arbeit im reformierten Sozialstaat. Professionelle Herausforderungen und sozialethische Kritik, in: Ders. et al (Hgg.): Baustelle Sozialstaat! Sozialethische Sondierungen in unübersichtlichem Gelände. Aschendorff-Verlag: Münster 2006, S. 111-128.

[23] Diese im Rahmen der Forschungsarbeit am Berliner Institut für christliche Ethik und Politik (ICEP) und dem Deutschen Institut für Community Organizing (DICO) an der Katholischen Hochschule für Sozialwesen (KHSB) entwickelte Idee eines befähigten wie befähigenden Gemeinwesens (Enabling Community) ist im Rahmen des von Evangelischer Stiftung Alsterdorf und KHSB vom 18.-20. Mai 2009 in Hamburg veranstalteten Fachkongresses „Enabling Community – Gemeinsame Sache machen“ vertieft und konkretisiert worden. Siehe dazu: www.enabling-community.de.

[24] Vgl. Maaser, Wolfgang, Normative Diskurse der neuen Wohlfahrtspolitik, in: Dahme, Heinz-Jürgen/Otto, Hans-Uwe/Trube, Achim/Wohlfahrt, Norbert (Hg.), Soziale Arbeit für den aktivierenden Staat. Opladen 2003, S. 17–36, hier: S. 32.